LKHG 316 kenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtungen, deren Träger der Bund ist. (2) 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrie- ben werden, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform nur, soweit die Religionsgemeinschaften bis zum 1.  Januar 2008 im Einzelnen keine gleichwerti- gen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen haben. 2 Die Anwendung von § 49 bleibt unberührt. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Datenverarbeitung für Zwecke wissenschaft- licher Lehre oder Forschung. (4) 1 Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder be- stimmbarer Patienten des Krankenhauses sowie ihrer Angehörigen, Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung des Patienten bekannt werden (Patientendaten). 2 Patientendaten in diesem Sinne sind auch Daten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Be- handlung stehen, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. 3 Im Übrigen sind die Be- griffsbestimmungen des Landesdatenschutzgeset- zes maßgebend. (5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf Patientendaten die jeweils gelten- den Vorschriften über den Schutz personenbezo- gener Daten anzuwenden. § 44  Versorgung im Krankenhaus Die Versorgung des Patienten im Krankenhaus ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt werden kann. § 45  Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung (1) 1 Patientendaten dürfen erhoben, gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies erfor- derlich ist 1. zur Versorgung des Patienten (§ 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2) einschließlich der erfor- derlichen Dokumentation über die Versorgung, 2. zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Be- handlungsverhältnisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, ein- schließlich belegärztlicher und wahlärzt­ licher Leistungen. 2 Die Nummern 1 und 2 umfassen auch die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V. (2) 1 Für Zwecke der Krankenhausseelsorge (§ 31 Abs. 1 Satz 2) darf die Religionszugehörigkeit des Patienten erhoben und gespeichert werden, wenn dieser deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Angabe hierüber freiwillig erfolgt und Zwecken der Krankenhausseelsorge dient. 2 In diesem Falle dürfen dem Krankenhausseelsorger die Religions- zugehörigkeit sowie die sonstigen Patientendaten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, die Kranken- hausseelsorge aufnehmen zu können, insbesondere Name, Geburtsdatum und Aufnahmedatum des Pa- tienten. 3 Dies gilt nicht, wenn der Patient der Mittei- lung ausdrücklich widersprochen hat. (3) Patientendaten dürfen auch gespeichert, ver- ändert und genutzt werden 1. zur Qualitätssicherung in der stationären Ver- sorgung, 2. zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (§ 30a), 3. zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kon- trollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zu Organisationsuntersuchungen, zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung, 4. zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Ärzten und von Angehörigen anderer Be- rufe des Gesundheitswesens im Krankenhaus, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwie- gende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.