SchiedsVO SGB V 374 § 5  Abberufung und Niederlegung (1) 1 Die beteiligten Organisationen können ge- meinsam den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Orga- nisationen die zuständige Behörde nach Anhörung der betroffenen Person und der beteiligten Organi- sationen. 3 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der antrag- stellenden Organisation unter Berücksichtigung al- ler Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. (2) 1 Die übrigen Mitglieder können von der ent- sendenden Stelle, im Falle der Bestellung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die zuständige Behörde, aus wichtigem Grund abberufen werden. 2 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der vertretenen Organisation die weitere Amtsführung ihres Vertreters oder Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. 3 Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig soll ein Nachfolger bestellt werden. 4 Die Geschäftsstelle informiert hierüber die übrigen beteiligten Organisationen schriftlich. (3) 1 Der Vorsitzende, die Mitglieder und deren Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederle- gen. 2 Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. 3 Die Geschäftsstelle unterrich- tet die beteiligten Organisationen und die zustän- dige Behörde schriftlich über die Niederlegung. § 6  Amtsführung (1) 1 Die Mitglieder der Schiedsstelle und der er- weiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Sind sie verhindert, ha- ben sie ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle und der er- weiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendi- gung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 7  Verfahren (1) 1 Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfah- rens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle von einer Vertragspartei einzureichen. 2 Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 3 In den Fällen des § 112 Abs. 2 und § 115 Abs. 3 SGB V ist der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, anzugeben und die begehrte Festsetzung zu be- gründen. 4 Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) 1 Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schieds- stelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhand- lung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. 2 Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wo- chen. 3 Erscheint für eine geladene Vertragspartei niemand zur Verhandlung, kann in deren Abwe- senheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen ist. 4 Die Schiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragspar- teien darauf verzichtet haben. (3) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellver- tretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörende teilnehmen. 2 Dies gilt auch für die zu- ständige Behörde nach dieser Verordnung. 3 Der Vorsitzende kann weitere Zuhörende zulassen. (4) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. (5) Zeugen und Sachverständige können hinzuge- zogen werden. (6) Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. (7) 1 Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mit- glieder der Schiedsstelle möglichst drei Wochen