SchiedsVO Reha 371 BH 2. Rechtliche Fragestellungen 2.1.  Nach Auffassung der Mitglieder der Schieds- stelle ergeht der Schiedsspruch als Beschluss in Form eines Verwaltungsaktes gem. §  31 Satz 1 SGB X. 2.2.  Nach Auffassung der Mitglieder der Schieds- stelle bedarf es vor der Erhebung einer sozial- gerichtlichen Klage gegen den Beschluss der Schiedsstelle keines Vorverfahrens gem. § 84 SGG. 2.3.  Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erklärt die Schiedsstelle den Beschluss gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG für sofort vollziehbar. (Stand: 14.11.2013)