LKHG 309 BA 2. die geförderten Anlagegüter weiterhin über- wiegend für die stationäre Krankenhausver- sorgung genutzt werden und 3. die Erträge aus der Nutzung oder Veräußerung der geförderten Anlagen den Pauschalfördermit- teln des Krankenhauses zugeführt werden. Das Krankenhaus hat darüber Nachweis zu führen. (7) Fördermittel können ganz oder teilweise zu- rückgefordert werden, 1. wenn sie nicht dem Förderzweck entsprechend oder entgegen Nebenbestimmungen des Be- willigungsbescheids verwendet worden sind, 2. soweit damit finanzierte Anlagegüter siche- rungsübereignet worden sind, 3. wenn nach der Gewährung von Leistungen nach § 21 der Krankenhausbetrieb nicht ein- gestellt oder nicht umgestellt wird. 4. wenn die allgemein geltenden vergaberechtli- chen Vorgaben bei Bau- und anderen Leistun- gen nicht eingehalten wurden. (8) 1 Übersteigen die auf Grund einer Bewilligung ausgezahlten Fördermittel, insbesondere die Ab- schlagszahlungen für Investitionen, den endgülti- gen förderungsfähigen Betrag, so ist der Mehrbe- trag zu erstatten. 2 Dies gilt nicht für Pauschalmittel. (9) 1 Für die Erstattung von Fördermitteln in sons- tigen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften. 2 § 24 Abs. 1 bleibt unberührt. 3 Ein Erstattungsan- spruch nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt, soweit der Ausgleichsanspruch für Eigenmittel nach § 20 Abs. 3 um den Restnutzungswert geförderter Anla- gegüter vermindert wird. (10) 1 Das Regierungspräsidium soll vom Kranken- hausträger verlangen, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrech- ten, Sicherheit leistet. 2 Soweit eine Kommune oder das Land Träger des Krankenhauses ist, besteht kein Sicherungsbedürfnis. § 24  Geltendmachung und Verzinsung des Erstattungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Erstattung von Fördermitteln nach § 23 Abs. 2 bis 9 ist von dem Regierungspräsi- dium innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt gel- tend zu machen, an dem es von Tatsachen Kenntnis erhält, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen. (2) 1 Soweit der Krankenhausträger bewilligte und ausgezahlte Fördermittel nicht innerhalb von drei Monaten zweckentsprechend verwendet, können für die Zeit bis zu ihrer zweckentsprechenden Ver- wendung Zinsen verlangt werden. 2 Für Pauschal- mittel bleibt § 15 Abs. 6 unberührt. (3) Dem Regierungspräsidium sind die zur Ent- scheidung über einen Anspruch auf Erstattung und Verzinsung von Fördermitteln notwendigen Aus- künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 26 gilt entsprechend. § 25  Trägerwechsel (1) 1 Wechselt der Träger eines geförderten Kran- kenhauses oder bei gemeinschaftlicher Träger- schaft nach § 2a Satz 3 einer der beiden Träger und soll das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Krankenhausträger eines Feststellungsbe- scheids nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG. 2 Ein Entgelt für die Übertra- gung des Anlagevermögens oder für seine Überlas- sung zur Nutzung ist nicht förderungsfähig. 3 Wegen des Trägerwechsels können Ausgleichsansprüche nach § 20 und Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 2 bis 4 nicht geltend gemacht werden. (2) 1 Der neue Krankenhausträger ist an die bishe- rigen Bewilligungsbescheide gebunden, soweit die- se für den Zeitraum nach dem Trägerwechsel noch von Bedeutung sind; bei noch nicht bestandskräf- tigen Bescheiden gilt dies vorbehaltlich ihres end- gültigen Inhalts. 2 Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel, insbesondere Pauschalmittel, dem neuen Kranken- hausträger zu überlassen. 3 Bewilligte, aber noch nicht geleistete Fördermittel werden entsprechend der Bewilligung dem neuen Krankenhausträger ausgezahlt. (3) 1 Ausgleichsansprüche für Eigenmittel nach §  20 stehen dem neuen Krankenhausträger zu, auch wenn sie sich auf den Zeitraum vor dem Trä- gerwechsel beziehen. 2 Entsprechendes gilt für Er- stattungsansprüche nach § 23. 3 Der bisherige und