680 Sicherstellungszuschläge – Regelungen 680 Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unzureichende Qualität feststellt, sind bei der Bewertung der flächendeckenden Versorgung nicht zu berücksichtigen. III.  Verfahrensbestimmungen § 7  Verfahrensregeln (1) Diese Vorschrift regelt die Vorgaben für die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen durch die zuständigen Landesbehörden nach § 5 Absatz 2 Satz 5 KHEntgG. (2) Die Einhaltung der Vorgaben ist jährlich durch die zuständige Landesbehörde zu überprüfen. (3) Die Ermittlung der flächendeckenden Versor- gung nach § 3 und des Versorgungsbedarfs nach § 4 erfolgt unabhängig von Bundeslandgrenzen. (4) Um das notwendige Maß der Genauigkeit, insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Er- reichbarkeits- und Versorgungsbedarfsvorgaben, zu erreichen, hat die zuständige Landesbehörde bei der Überprüfung der Vorgaben nach § 3 und § 4 eine Raumgliederungssystematik zu nutzen, die der niedrigsten geographischen Einheit (Marktzel- le) durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Einwohner zuweist. (5) 1 PKW-Fahrzeiten werden ausgehend vom geographischen Mittelpunkt der Marktzellen nach Absatz 4 und einer standortbezogenen Geolokali- sierung der geeigneten Krankenhäuser, die die Vo- raussetzungen nach § 5 erfüllen, ermittelt. 2 Dabei wird den Einwohnern einer Marktzelle ausgehend von dem geographischen Mittelpunkt der Marktzel- le die gleiche Fahrzeit zugeordnet. 3 Krankenhäu- ser, die die Voraussetzungen nach § 5 nicht erfül- len, werden bei der Berechnung der PKW-Fahr- zeiten und der Bewertung der flächendeckenden Versorgung im Sinne dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt. 4 Nach Umsetzung des § 2a KHG werden die Auswirkungen der Verwendung des Kennzeichens nach § 293 Absatz 6 SGB V auf die standortbezogene Geolokalisierung der Kranken- häuser geprüft. (6) Bei der Berechnung der PKW-Fahrzeiten sind von der zuständigen Landesbehörde Algorithmen zu nutzen, die die Topographie, die Verkehrsinf- rastruktur und die durchschnittliche Verkehrslage berücksichtigen. (7) 1 Weist ein Krankenhaus sowohl wegen eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 4 als auch wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung ein Defi- zit auf, kann ein Sicherstellungszuschlag vereinbart werden, sofern das Krankenhaus detailliert darlegt, welcher Anteil des Defizits auf den geringen Versor- gungsbedarf zurückzuführen ist und welche Maß- nahmen zur Beseitigung der Unwirtschaftlichkeit innerhalb der nächsten 12 Monate ergriffen wer- den. 2 Maßgeblich für die Gewährung eines Sicher- stellungszuschlags sind ausschließlich der geringe Versorgungsbedarf und das daraus resultierende Defizit. 3 Der Nachweis nach Satz 1 ist jährlich ge- genüber den Pflegesatzparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG zu erbringen. (8) 1 Liegt die Bevölkerungsdichte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 unter 50 Einwohner je Quadrat- kilometer, so kann die zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 KHEntgG im Einvernehmen mit den Pflegesatzparteien nach § 18 Absatz 2 Num- mer 1 und 2 KHG die Zahl der Einwohner nach § 3 Satz 6 bis auf 500 reduzieren, wenn räumliche Besonderheiten dies erfordern. 2 Liegt die Bevölke- rungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 unter 10 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometer, so kann die zuständige Landes- behörde nach § 5 Absatz 2 KHEntgG im Einverneh- men mit den Pflegesatzparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG die Zahl der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren nach § 3 Satz 8 bis auf 99 reduzieren, wenn räumliche Besonderheiten dies erfordern. (9) 1 Voraussetzung für die Vereinbarung eines Si- cherstellungszuschlags ist, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein De- fizit in der Bilanz ausweist. 2 Der Nachweis ist durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen. 3 § 5 Absatz 2 Satz 6 KHEntgG bleibt unberührt.