LKHG 317 BA § 46  Zulässigkeit der Übermittlung (1) 1 Patientendaten dürfen an Personen und Stel- len außerhalb des Krankenhauses übermittelt wer- den, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung der in § 45 Abs. 1 genannten Zwe- cke, ausgenommen die Übermittlung an pri- vatärztliche Verrechnungsstellen und sonstige Stellen, die das ärztliche Honorar für belegärzt- liche oder wahlärztliche Leistungen einziehen, 2. zur Qualitätssicherung in der stationären Ver- sorgung (§ 45 Abs. 3 Nr. 1), wenn der Empfän- ger ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist, 3. zur Durchführung medizinischer Forschungs- vorhaben des Krankenhauses, 4. im Versorgungsinteresse des Patienten durch Unterrichtung a) des Krankenhauses oder der Rehabilita- tionseinrichtung, in die der Patient verlegt wird, b) des Arztes, der den Patienten ambulant weiter behandelt, sofern der Patient dem nicht ausdrücklich widersprochen hat, c) von Einrichtungen, die die pflegerische Versorgung des Patienten übernehmen, d) von Angehörigen und sonstigen Bezugs- personen, 5. zu einer auf Rechtsvorschrift beruhenden Rechnungsprüfung, 6. zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Ver- folgung der Bediensteten des Krankenhauses wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 7. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesund- heit oder Freiheit des Patienten oder eines Drit- ten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann. 2 Voraussetzung ist, dass die genannten Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (2) Patientendaten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 StGB unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patienten- geheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde. § 47  Weitere Voraussetzungen und Art der Übermittlung (1) Patientendaten, die zur ärztlichen Behandlung des in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitations- einrichtung verlegten Patienten benötigt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), dürfen nur einem Arzt dieser Einrichtung übermittelt werden. (2) Zur sozialen Betreuung (§ 31 Abs. 2) sowie zur Unterrichtung von Pflegeeinrichtungen oder von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d) dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn der Patient nach Hin- weis auf die vorgesehene Übermittlung und deren Zweck dem nicht widersprochen hat oder wenn der Patient hierzu nicht in der Lage ist und sein erkenn- barer Wille der Übermittlung nicht entgegensteht. (3) 1 Das Krankenhaus ist berechtigt, Angehörigen und Besuchern des Patienten Auskunft über des- sen Aufenthalt im Krankenhaus zu geben, sofern dem nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen. 2 Das Krankenhaus ist nicht auskunftsberechtigt, soweit der Patient ausdrücklich einer Auskunftserteilung widerspro- chen hat. (4) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Ver- fahrens, das die Übermittlung von Patientendaten durch Abruf ermöglicht, bedarf der Zustimmung des Ministeriums. 2 Diese darf nur erteilt werden, wenn für das Abrufverfahren wichtige Gründe vorliegen. 3 Unberührt bleiben die für ein solches Abrufverfah- ren geltenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. § 48  Verarbeitung im Auftrag (1) Patientendaten sind in dem Krankenhaus selbst oder im Auftrag des Krankenhauses durch ein anderes Krankenhaus zu verarbeiten. (2) Patientendaten dürfen im Auftrag des Kran- kenhauses durch ein Rechenzentrum automatisiert verarbeitet werden, wenn