LKrebsRG 350 aufzufordern oder Änderungen nach Rücksprache mit dem Melder durchzuführen und den Melder hie- rüber zu informieren. 2 Sie kann zu diesem Zweck bei der meldenden Stelle unter Verwendung der Angaben nach § 3 Abs. 3 rückfragen. 3 Im Rahmen des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 darf von der meldenden Stelle keine Identifikation von Pa- tienten gegenüber der klinischen Landesregister- stelle erfolgen. 4 Die klinische Landesregisterstelle speichert die Angaben nach § 3 Absatz 2 und 3 getrennt von den Kontrollnummern, die über eine Registernummer zweckgebunden verknüpft wer- den können. 5 Die Klinische Landesregisterstelle wird berechtigt, Maßnahmen zur Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie Richtigkeit der Meldungen entsprechend der Zielsetzung des § 9 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitäts- sicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), die zuletzt durch Bekanntmachung des Beschlusses vom 4. Dezem- ber 2014 (BAnz. AT 30. Dezember 2014 B 5) geän- dert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung durchzuführen. 6 Zudem kann in Einzelfällen ein Abgleich durchgeführt werden mit den Angaben, die Ärzte nach § 10 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Juli 2009, der zuletzt am 17. Dezember 2014 geändert worden ist) der Kassenärztlichen Vereini- gung zukommen lassen. (2) 1 Bei der Klinischen Landesregisterstelle wird eine Registerdatenbank eingerichtet und verwaltet. 2 Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 speichert die Klinische Landesregis- terstelle die Angaben nach § 3 Absatz 2 und 3 einschließlich der Kontroll- und Registernummern in der Registerdatenbank. 3 Bei der Prüfung nach Absatz 1 als unschlüssig oder unvollständig qua- lifizierte Angaben sind mit einem qualifizierenden Kennzeichen in der Datenbank zu versehen. 4 Die Klinische Landesregisterstelle ist zuständig für die Verwaltung und den Betrieb der Registerda- tenbank, das Epidemiologische Krebsregister hat Zugriffsrechte und kann die Daten zu den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten, nutzen und auswerten. (3) 1 Bei der Klinischen Landesregisterstelle wird zur Unterstützung und Koordination der regionalen Qualitätskonferenzen und der Landesqualitätskon- ferenz eine Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen eingerichtet. 2 Die Geschäftsstelle Qualitätskonfe- renzen führt die für Maßnahmen der Qualitätssi- cherung erforderlichen Auswertungen durch und stellt diese den Mitgliedern der regionalen Qua- litätskonferenzen nach § 8 zur Verfügung. 3 Die Klinische Landesregisterstelle übermittelt den meldenden Stellen auf Antrag die vorhandenen medizinischen Daten nach § 3 Absatz 2 sowie die Daten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zu den Referenznummern der von ihnen gemeldeten Pa- tienten. 4 Die Klinische Landesregisterstelle über- mittelt den nach § 65c SGB V zuständigen Stellen zur Qualitätssicherung die notwendigen Daten und Auswertungen. 5 Darüber hinaus kann die Klinische Landesregisterstelle anonymisierte und aggregier- te Daten und Auswertungen nach Genehmigung des Beirats nach § 13 oder einem vom Beirat benannten Gremium auf Antrag zum Zwecke der Versorgungsforschung zur Verfügung stellen. 6 Die Klinische Landesregisterstelle liefert dem Spitzen- verband Bund der Krankenkassen Auswertungen nach § 65c Absatz 10 SGB V. (4) Im Fall des § 5 Absatz 5 übermittelt die Kli- nische Landesregisterstelle der Vertrauensstelle nach § 12 Absatz 2 Satz 1 im verschlossenen Um- schlag ein Dokument über die den Patienten betref- fenden Angaben. (5) 1 Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sekto- renübergreifenden Qualitätssicherung des Gemein- samen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 SGB V kann die Klinische Landes- registerstelle Aufgaben übernehmen. 2 Soweit der Klinischen Landesregisterstelle Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, wird ihr ermöglicht, die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V zu erfüllen. (6) In Fällen, die nur über Pathologiemeldungen bekannt sind, übermittelt die Klinische Landesre- gisterstelle oder das Epidemiologische Krebsre- gister der Vertrauensstelle die Referenznummer, Transaktionsnummer und Angaben zum veran- lassenden Arzt zur Durchführung des Verfahrens nach § 5 Absatz 7. (7) Die Klinische Landesregisterstelle oder das Epidemiologische Krebsregister übermitteln der Vertrauensstelle Referenznummer, Transaktions- nummer und Angaben zum letzten behandelnden