LKHG 319 BA schutzgesetzes über den Beauftragten für den Da- tenschutz entsprechend anzuwenden. 8. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 52  (aufgehoben) § 53  Übergangsvorschrift für die Mitarbeiterbeteiligung (1) 1 Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind, wird durch die §§ 34 bis 37 nicht berührt. 2 Auf Leitende Ärzte, die danach aus dem Liquidationserlös nichts abführen müssen, und auf ihre ärztlichen Mitarbei- ter sind diese Vorschriften insoweit nicht anwend- bar. 3 Der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, bestehende Verträge im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. (2) 1 Auf Leitende Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1975 auf Grund einer Berufungsvereinbarung einen medizinischen Lehrstuhl an den Universitäten des Landes übernommen haben, sind die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar. 2 Im Übrigen gilt für die Ausübung einer Nebentätigkeit durch Beamte Absatz 1 ent- sprechend. (3) Beteiligt ein Leitender Arzt, auf den nach den Absätzen 1 oder 2 die §§ 34 bis 37 nicht anwend- bar sind, seine ärztlichen Mitarbeiter am Liquida­ tionserlös, so gilt § 34 Abs. 2 entsprechend. § 54  (aufgehoben) § 55  Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. (2) Am 1. Januar 1987 treten außer Kraft ... (wegen Zeitablaufs wird vom Abdruck abgesehen) Stuttgart, den 11. Oktober 2007