537 Psych-KH-Vergleichs-Vereinbarung (3) Das Krankenhaus ist berechtigt, dem lnEK drei Personen zu benennen, für die der Zugang freige- schaltet wird. (4) Jede Krankenkasse, die als Vertragspartei nach § 11 BPflV ihre Zugangsrechte wahrnehmen will, ist berechtigt, für das jeweilige Krankenhaus drei Personen zu benennen, für die der Zugang freigeschaltet wird. (5) Die Krankenkassen als Vertragsparteien nach § 11 BPflV benennen dem lnEK für das jeweilige Krankenhaus eine federführende Krankenkasse zur Wahrnehmung der Datenübermittlung durch die Krankenkassen nach § 7 Absatz 2. (6) Die weiteren an den Budgetverhandlungen Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG können dem lnEK für das jeweilige Krankenhaus je eine Person benennen, für die ein Zugang zur Einsicht- nahme in die Ergebnisse des Krankenhausverglei- ches zu den entsprechenden KHV-ID freigeschaltet wird. (7) 1 Voraussetzung für den Zugang und die Ein- sichtnahme ist die Registrierung der berechtigten Personen. 2 Die Berechtigung beginnt mit der Frei- schaltung durch das lnEK. 3 Das lnEK wird mit der Entwicklung eines Registrierungsverfahrens für die berechtigten Personen beauftragt. § 9 Prüfverfahren (1) 1 Das lnEK prüft die Datenlieferungen und die Ersatzlieferungen nach § 7 auf Konsistenz und Plausibilität. 2 Sofern das lnEK keine Auffälligkeiten feststellt, sind die Daten in den Krankenhausver- gleich aufzunehmen. (2) 1 Stellt das lnEK fest, dass Daten inkonsistent oder inplausibel sind, fordert es den liefernden zur Korrektur oder Stellungnahme auf. 2 Für den Fall, dass Lieferung und Ersatzlieferung nicht überein- stimmen, fordert das lnEK das Krankenhaus und die nach § 8 Absatz 5 benannte federführende Krankenkasse zur Korrektur oder Stellungnahme auf. § 10 Beauftragungd es lnEK 1 Die Vertragsparteien beauftragen das lnEK mit der Umsetzung des leistungsbezogenen Vergleiches namens und im Auftrag der Vereinbarungspartner. 2 Die Kosten für die Umsetzung des leistungsbezo- genen Vergleiches sind über den Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz l Nummer 1 KHG zu finanzieren. § 11 Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekün- digt werden. (2) 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. 2 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirk- samwerden der Kündigung nach Absatz 1 keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bun- desschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf An- trag einer Vertragspartei. 3 Bis zur Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle gilt die bisherige Vereinbarung fort. § 12 SalvatorischKe lausel 1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung un- wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht be- rührt. 2 Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. § 13 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt zum 01.04.2019 in Kraft. Anlage: lnEK-Konzept zum Leistungsbezogenen Krankenhausvergleich Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlage wird verzichtet. CX