Vertrag nach § 115a Abs. 3 SGB V – vor-/nachstationäre Behandlung 599 CAL zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem AOK-Bundesverband dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen dem IKK-Bundesverband der See-Krankenkasse dem  Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen der Bundesknappschaft dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. gemeinsam sowie im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Präambel 1 Die Parteien dieser Empfehlung haben gem. § 6 der gemeinsamen Empfehlung vom 13. November 1995 ihre Bereitschaft erklärt, auf der Grundlage der gemäß §§ 4 und 5 der gemeinsamen Empfehlung vom 22.09.1995 erfaßten und ausgewerteten Leis- tungsdaten spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1997 eine Empfehlung über leistungsorientierte Vergütungen nach betriebswirtschaftlichen Grund- sätzen in pauschalierter Form zu schließen. 2 Die Parteien dieser Empfehlung stimmen darü- ber überein, daß die vorliegende mit Wirkung ab 01.01.1997 geltende Bundesempfehlung der o. g. Zielsetzung grundsätzlich gerecht wird. § 1  Vergütung für die vorstationäre Behandlung 1 Als Vergütung für die vorstationäre Behandlung von Patienten – ausgenommen die Leistungen nach § 3 – wird vom Krankenhaus pro Fall eine fachab- teilungsbezogene Pauschale nach der Anlage 1 zu dieser Empfehlung berechnet. 2 Für die Berechnung ist die Pauschale der Fachabteilung maßgeblich, welche die nachfolgende vollstationäre Kranken- hausbehandlung durchführt. 3 Falls im Anschluß an eine vorstationäre Behandlung eine vollstationäre Behandlung nicht erforderlich ist, ist für die Berech- nung die Pauschale der Fachabteilung maßgeblich, welche die vorstationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt hat. § 2  Vergütung für die nachstationäre Behandlung 1 Die im Rahmen der nachstationären Behandlung durchgeführten Leistungen – ausgenommen die Leistungen nach § 3 – werden vom Krankenhaus gegenüber der jeweiligen Krankenkasse pro Be- handlungstag – für maximal sieben Behandlungs- tage – mit einer fachabteilungsbezogenen Pau- schale nach der Anlage 2 zu dieser Empfehlung abgerechnet. 2 Für die Berechnung ist die Pauschale der Fachabteilung maßgeblich, welche die voraus- gegangene vollstationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt hat. § 3  Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten (1) Medizinisch-technische Großgeräte1) im Sinne dieser gemeinsamen Empfehlung sind: 1. Computer-Tomographie-Geräte (CT), 2. Magnet-Resonanz-Geräte (MR), 3. Linksherzkatheter-Meßplätze (LHM), 4. Hochvolttherapie-Geräte (Linearbeschleuniger = LIN / Telecobalt-Geräte (CO), 5. Lithotripter (LIT)2) 6. Positronen-Emissions-Tomographie-Geräte (PET) 7. Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)2). (2) Als Vergütung für die Leistung mit abgestimm- ten medizinisch-technischen Großgeräten nach Abs. 1 wird vom Krankenhaus gegenüber der je- weiligen Krankenkasse eine Pauschale nach der Anlage 3 zu dieser Empfehlung abgerechnet. Vertrag nach § 115a Abs. 3 SGB V (Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung)