PsychKHG 325 BB Unterbringung nach den §§ 1631 b, 1800, 1906 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber unterbleibt. (3) Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nummer 1 sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefähr- det oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefähr- dung oder Gefahr nicht auf andere Weise abge- wendet werden kann. § 14  Anerkannte Einrichtungen (1) Anerkannte Einrichtungen sind 1. die Zentren für Psychiatrie, 2. Universitätskliniken des Landes und das psy- chiatrische Krankenhaus des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim, 3. sonstige durch die Regierungspräsidien nach Absatz 2 zugelassene Einrichtungen. (2) 1 Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung von Personen nach § 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbeson- dere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Personen nach § 1 Nummer 1 für die Unterbringung geeignet ist. 2 Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenhei- ten in der Einrichtung auf bestimmte Gruppen von Personen nach § 1 Nummer 1 beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Abschnitt 2 Unterbringungsverfahren § 15  Unterbringungsantrag (1) 1 Die Unterbringung (§ 312 Satz 1 Nummer 3 und § 151 Nummer 7 des Gesetzes über das Ver- fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG), eine vorläufige Unterbringung aufgrund einer einstweili- gen Anordnung (§§ 331 und 332 FamFG) oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens (§§ 322, 283 und 284 FamFG) werden nur auf schriftlichen Antrag angeordnet. 2 Antragsberechtigt ist die untere Verwaltungsbe- hörde. 3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, so ist auch diese antragsberechtigt. (2) 1 Dem Antrag ist eine Darstellung des Sachver- halts und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheit- samts beizufügen, aus dem der derzeitige Krank- heitszustand der betroffenen Person und die Un- terbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind; aus ihm soll ferner die voraussichtliche Behandlungsdauer hervorgehen. 2 Das Zeugnis des Gesundheitsamts kann durch das ärztliche Zeugnis einer anerkann- ten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Kindern und Jugendlichen von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterschrieben sein. 3 Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen. (3) Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob die be- troffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand durch das Gericht mündlich angehört werden kann. § 16  Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor- handen, dass die Voraussetzungen für eine Unter- bringung vorliegen, und erscheint eine sofortige Unterbringung erforderlich, so kann eine aner- kannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist. (2) 1 Die dringenden Gründe für die Annahme ei- ner Krankheit und der Unterbringungsbedürftigkeit müssen vor der Aufnahme in der anerkannten Einrichtung durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, wenn der Einholung eines solchen Zeug- nisses keine besonderen Gründe entgegenstehen. 2 Ein besonderer Grund in diesem Sinne liegt insbe- sondere vor, wenn die vorherige Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nicht ohne wesentlichen Auf- schub möglich ist und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter von erheblichem Gewicht der betroffenen oder einer dritten Person besteht.