Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V – Übergang KH-Behandlung zur Rehabilitation 797 EK Die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft, Stuttgart,  – nachstehend BWKG genannt –  – einerseits – und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Stuttgart, der BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, der IKK Landesverband Baden-Württemberg, Ludwigsburg, der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Stuttgart, die Landwirtschaftliche Krankenkasse Württem- berg, Stuttgart, die Badische Landwirtschaftliche Krankenkasse, Karlsruhe, die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München,  – nachstehend Verbände der  Krankenkassen genannt –  – andererseits – schließen folgenden Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V: § 1  Zielsetzung Der Vertrag dient dazu, den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation zu gewährleisten. § 2  Geltungsbereich Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V (Rehabilitation) – Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation – § 3  Beratungsanlässe (1) Beratungsanlaß ist gegeben, wenn bei Pati- enten Gesundheitsstörungen vorliegen, einzutreten oder wieder einzutreten drohen und Rehabilitations- maßnahmen notwendig sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sie zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu ver- mindern. (2) Rehabilitationsmaßnahmen kommen in Be- tracht, wenn insbesondere folgende Gesundheits- störungen vorliegen oder einzutreten drohen: a) eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- fähigkeit und der Haltungsmotorik, b) eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Seh-, Hör- oder Sprechfähigkeit, c) eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Kräfte, z. B. durch schwere chronische Erkran- kungen der inneren Organe, des Zentralner- vensystems oder des Stoffwechsels, d) eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der geistigen und seelischen Kräfte, z. B. durch Störungen des Antriebes, der Stimmungslage, des formalen Denkens, des Gedächtnisses sowie durch Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, e) eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende Störung der Lernfähigkeit oder des Sozialver- haltens, f) eine erhebliche Mißbildung oder Entstellung, g) eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesund- heit durch chronische Schmerz­ zustände. § 4  Beratungseinrichtungen Für die Beratung des Patienten kommen in Be- tracht: