LKHG 308 soweit sie nicht nach Satz 2 für die Erstausstattung einzusetzen sind. 4 Unterbleibt die Versicherung, so ist das Krankenhaus im Schadensfalle zu behan- deln, wie wenn es versichert gewesen wäre. (3) 1 Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks geboten sind. 2 Auflagen dürfen die Selbständigkeit und Unabhän- gigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus nicht beeinträchtigen. (4) Bau- und andere Leistungen sind nach den all- gemein geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zu vergeben. § 23  Zweckbindung und Erstattung der Fördermittel (1) 1 Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. 2 Das Kranken- haus hat für das abgelaufene Kalenderjahr einen Nachweis über die Verwendung der ihm in diesem Jahr zugewiesenen Fördermittel nach dem Kran- kenhausfinanzierungsgesetz zu erstellen und bei späteren Änderungen zu berichtigen. 3 Der Nach- weis ist dem Regierungspräsidium auf Verlangen vorzulegen. 4 Das Ministerium kann durch Rechts- verordnung Inhalt, Gliederung und Form des Nach- weises festlegen. (2) 1 Fördermittel für Investitionen sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. 2 Im Falle der gemeinsamen Träger- schaft nach § 2a Satz 3 haften die Träger als Ge- samtschuldner. 3 Soweit mit den Fördermitteln Anla- gegüter geschaffen worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung entsprechend der ab- gelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. 4 Soweit Fördermittel zur Erhal- tung oder Wiederherstellung von Anlagegütern ver- wendet worden sind, gilt Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Nutzungsdauer dieser Maßnahmen, längstens aber auf die der erhaltenen oder wiederhergestellten Anlagegüter abzustellen ist. 5 Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermit- tel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswer- tes der Anlagegüter, wenn das Krankenhaus aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aus dem Krankenhausplan ausscheidet. 6 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. 7 Bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung zur Erstattung anteilig begrenzt. (3) 1 Von einer Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. 2 Liegt das Ausscheiden des Krankenhauses nach Absatz 2 im krankenhausplanerischen Interesse, ist von einer Rückforderung abzusehen, wenn und soweit 1. krankenhausspezifische bauliche Investitio- nen in den Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfol- genutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwend- bar sind oder 2. umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die stationäre Akutversorgung eingesetzt werden können. 3 Erträge aus einer Verwertung der geförderten Anlagegüter sowie nicht zweckentsprechend ver- wendete Pauschalmittel sind jedoch zu erstatten. 4 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhaus- plan teilweise ausscheidet und deshalb Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhaus- zwecke genutzt werden. (5) 1 Werden einzeln geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Kran- kenhauszwecke genutzt, so können Erträge zu- rückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können. 2 Bei Förderung einer Ersatzinvestition sind die Erträge zur Finanzierung der Ersatzinvestition zu verwenden. (6) Von der Rückforderung nach Absatz 5 kann abgesehen werden, wenn 1. geförderte bewegliche oder unbewegliche An- lagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Kran- kenhauses zuzuordnen sind, aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit Einverständ- nis des Regierungspräsidiums aus dem Kran- kenhausbetrieb ausgegliedert werden,