706 DeQS-RL (6) 1 Diese Richtlinie gilt insbesondere für: 1.  nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser 2.  zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärzt- lichen Versorgung zugelassene Leistungser- bringerinnen und Leistungserbringer, zugelas- sene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und ermächtigte ärztlich oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen 3. Krankenkassen. 2 Der Geltungsbereich umfasst alle Verträge des vierten Kapitels des SGB V mit Leistungserbrin- gerinnen und Leistungserbringern nach Satz 1 einschließlich aufgrund der Leistungsberechti- gung nach § 116b SGB V und soweit relevant aufgrund von Modellvorhaben nach den §§ 63 und 64 SGB V. 3 Der Geltungsbereich umfasst alle von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Satz 1 für GKV-Versicherte erbrachten, in den themenspezifischen Bestimmungen näher benann- ten Leistungen soweit in den themenspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. (7) In die Durchführung der Verfahren sind insbe- sondere folgende bestehende oder zu gründende Organisationen eingebunden: 1.  auf Bundesebene: das Institut nach § 137a SGB V, die Vertrauensstelle, die Bundesstelle nach § 7, die Datenannahmestellen nach § 4 Absatz 6 sowie ggf. die Versendestelle für Pa- tientenbefragungen 2. auf Landesebene: a)  Landesarbeitsgemeinschaften für sektoren- übergreifende Qualitätssicherung (LAG), Datenannahmestellen und ggf. unabhängige Auswertungsstellen b)  die Träger der Landesarbeitsgemeinschaften: die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), die Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen 3.  die Vertragspartner für Maßnahmen nach § 17 Absatz 5 4.  gegebenenfalls das Institut für das Entgeltsy- stem im Krankenhaus für die Übermittlung von Daten gemäß § 21 Absatz 3a KHEntgG auf An- frage des Instituts nach § 137a SGB V. § 2 Verfahrensarten (1) Die Verfahren werden grundsätzlich länderbe- zogen durchgeführt (im Folgenden: länderbezoge- ne Verfahren). (2) Bundesbezogene Verfahren sollen insbeson- dere durchgeführt werden, wenn aufgrund der Eigenart des Themas oder aufgrund der Fallzah- len der Patientinnen oder Patienten oder der leis- tungserbringenden Personen oder Einrichtungen hinsichtlich eines Themas eine länderbezogene Durchführung nicht angezeigt erscheint. (3) Die Zuordnung zu einem der Verfahren erfolgt jeweils durch die themenspezifischen Bestimmun- gen nach Teil 2 dieser Richtlinie. § 3 Inhalte der themenspezifischen Bestimmungen 1 Auf der Grundlage der von dem Institut nach § 137a SGB V zu den vom G-BA ausgewählten The- men entwickelten Indikatoren und Instrumenten werden in den themenspezifischen Bestimmungen Festlegungen zu den jeweiligen Themen getroffen. 2 Diese legen insbesondere fest: 1.  Titel und Verfahrensnummer 2.  Ziele des Verfahrens sowie die Bestimmung und sofern erforderlich Be- gründung: 3.  der Art des Verfahrens nach § 2 (länder- oder bundesbezogenes Verfahren) 4.  des zugehörigen Datenflussmodells (ein- schließlich der von den Leistungserbringe- rinnen und Leistungserbringern und den Kran- kenkassen zu verarbeitenden Daten und deren Empfänger) 5.  der zulässigen Zeitdauer der Speicherung und des Zeitpunkts der Löschung des Schlüssels durch die Vertrauensstelle 6.  von Art und Umfang der Stichprobe und Fest- legung der Auswertungsziele, der zu erhe- benden Daten nach § 14 einschließlich ihrer