742 (2) 1 Eine rechnerische Auffälligkeit ist eine Abwei- chung in einem Qualitätsindikator von einem de- finierten Referenzbereich. 2 Die Identifizierung von rechnerischen Auffälligkeiten erfolgt grundsätzlich für alle Qualitätsindikatoren, für die ein Referenz- bereich vom Institut nach § 137a SGB V definiert ist. 3 Der Referenzbereich unterscheidet auffällige von unauffälligen Ergebnissen. (3) 1 Eine statistische Auffälligkeit ist eine durch eine festgelegte Irrtumswahrscheinlichkeit be- stimmte statistisch signifikante Abweichung in einem Qualitätsindikator von einem definierten Re- ferenzbereich. 2 Dabei werden durch die statistische Methodik fallzahlabhängige Schwellenwerte bzw. Auffälligkeiten auf der Grundlage des vom Institut nach § 137a SGB V konkret verwendeten Rechen- modells berechnet. 3 Die genutzte statistische Me- thodik ist anhand des verwendeten Rechenmodells vom Institut nach § 137a SGB V transparent und nachvollziehbar zu beschreiben. (4) 1 Der G-BA beschließt auf Vorschlag des Insti- tuts nach § 137a SGB V bis zum 31. Dezember des dem Erfassungsjahr vorangehenden Jahres die prospektiven Rechenregeln und Referenzbe- reiche für das Erfassungsjahr und veröffentlicht diese. 2 Das jeweilige methodische Vorgehen zur Festlegung der Rechenregeln, insbesondere der Indexbildung, der Risikoadjustierung und der Re- ferenzbereiche sind zu veröffentlichen. (5) 1 Die endgültigen Rechenregeln werden vom Institut nach § 137a SGB V bis zum 15. April des Jahres der Auswertung der jeweiligen Indikatoren veröffentlicht. 2 Änderungen der endgültigen gegen- über den prospektiven Rechenregeln und der Re- ferenzbereiche sind durch das Institut nach § 137a SGB V gegenüber dem G-BA zu begründen, vom G-BA zu beschließen und zu veröffentlichen. § 9 Datenvalidierung (1) Das Datenvalidierungsverfahren besteht ab- weichend von § 9 QSKH-RL für die vom G-BA fest- gelegten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste in jedem Jahr aus einem Aktenabgleich und einem Verfahren zur möglichen Korrektur der Dokumentation. (2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 ist durchzufüh- ren bei Krankenhäusern, a) die statistische Auffälligkeiten nach § 8 Absatz 3 aufweisen, b) die im jeweiligen Vorjahr eine statistische Auf- fälligkeit aufgewiesen haben, c) aus einer Stichprobe, d) sowie mindestens aus einer Stichprobe von Krankenhäusern, die Daten nachgeliefert ha- ben. (3) Die zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 2 erforderliche konkrete Festlegung des Stichpro- benumfangs und der zu prüfenden Fälle erfolgt nach wissenschaftlichen Kriterien durch das Institut nach § 137a SGB V. (4) 1 Die Prüfung der Richtigkeit der Dokumen- tation erfolgt bei direkten Verfahren durch das Institut nach § 137a SGB V. 2 Das Institut nach § 137a SGB V muss den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) des entsprechenden Bundeslandes mit der Durchführung des Aktenab- gleichs beauftragen, soweit eine direkte Einsicht in Patientenakten aus Gründen des im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts oder aus Gründen des für das jeweilige Krankenhaus im je- weiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts nicht zulässig ist. 3 Darüber hinaus kann der MDK, insbesondere zur Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben und deren Fristen gemäß Absatz 6 und 7 beauftragt werden. 4 Der MDK wird bis zum 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres informiert, ob er mit den Prüfungen beauftragt wird. (5) 1 Die Prüfung der Richtigkeit der Dokumenta- tion erfolgt bei indirekten Verfahren durch die je- weilige auf Landesebene beauftragte Stelle nach der QSKH-RL. 2 Die auf Landesebene beauftragte Stelle muss den MDK des entsprechenden Bun- deslandes mit der Durchführung des Aktenab- gleichs beauftragen, soweit eine direkte Einsicht in Patientenakten aus Gründen des im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts oder aus Gründen des für das jeweilige Krankenhaus im je- weiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts nicht zulässig ist. 3 Darüber hinaus kann der MDK insbesondere zur Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben und deren Fristen gemäß Absatz 6 und 7 beauftragt werden. 4 Die auf Landesebene beauf- tragten Stellen informieren den MDK des jeweiligen plan. QI-RL