MedHygVO 379 BJ heitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeich- nungen zu gewähren. (7) 1 Für Einrichtungen, bei denen auf Grund ihrer Aufgabenstellung davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr von nosokomialen Infekti- onen nur in geringem Umfang gegeben ist, kann bei der Zusammensetzung der Hygienekommis- sion und Sitzungsfrequenz von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 abgewichen werden. 2 Einrich- tungen in diesem Sinne sind insbesondere Fach- krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Vorsorge- und Rehabilitationskrankenhäuser. 3 Über entsprechende Ausnahmen entscheidet im Einzelfall auf Antrag die zuständige untere Ge- sundheitsbehörde im Benehmen mit dem Landes- gesundheitsamt. § 5  Ausstattung mit Fachpersonal (1) 1 Die Leitungen medizinischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 sind verpflich- tet, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 Hygienefachkräfte und Krankenhaushygienikerinnen oder ­ -hygieniker zu beschäftigen oder zur Beratung hinzuzuziehen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte zu bestellen. 2 Die Aufgaben, die Anforderungen an die Qualifikation sowie die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaus- hygienikerinnen oder -hygienikern sowie hygiene- beauftragten Ärztinnen oder Ärzten ergeben sich aus den §§ 6 bis 8. (2) Die Leitungen von Krankenhäusern und Ein- richtungen für ambulantes Operieren sind ver- pflichtet, zur Beratung des ärztlichen Personals zu klinisch-mikrobiologischen Fragestellungen qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte, und zu klinisch-­ pharmazeutischen Fragestellungen entsprechend qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker zu benennen; die benannten Personen unterstützen die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 IfSG. (3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft oder als Krankenhaushygienikerin oder -hygieni- ker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 6 bis 8 nicht erfüllt sind. § 6  Hygienefachkraft (1) 1 Hygienefachkräfte sind im klinischen Alltag zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit vorwiegend im pflegerischen Bereich zur Umsetzung infektionspräventiver Maß- nahmen bei. 2 Sie vermitteln insbesondere die Maß- nahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, führen hygie- nisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung no- sokomialer Infektionen und von Erregern mit spezi- ellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und hel- fen bei der Aufklärung und dem Management von Ausbrüchen mit. 3 Sie arbeiten eng in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygie- nikerin oder dem Krankenhaushygieniker zusam- men. 4 Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. 5 In den Krankenhäusern ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker sind die Hy- gienefachkräfte der ärztlichen Leitung unterstellt. (2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Auf- gaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpfle- gegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zu- letzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537), in der jeweils geltenden Fassung zu führen, über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt und eine Weiterbildung zur Hygienefachkraft an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt. (3) 1 Der Personalbedarf für Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behan- delten Patientinnen und Patienten berücksichtigen. 2 Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grund- lage dieser Risikobewertung nach der Empfehlung der KRINKO »Personelle und organisatorische Voraus­ setzungen zur Prävention nosokomialer In- fektionen« vorzunehmen und umzusetzen.