764 764 MDK-QK-RL § 6 Art und Verfahren der Kontrolle (1) 1 Bei Vorliegen eines Anhaltspunktes nach § 3 Teil B erteilt die beauftragende Stelle nach § 4 Teil B dem MDK einen Kontrollauftrag gemäß § 7 Teil A. 2 In diesem sind auch die spezifischen Festle- gungen nach § 5 Teil B zu begründen. (2) Die Kontrollen erfolgen ausschließlich nach Anmeldung vor Ort im Krankenhaus nach den Vor- gaben des § 9 Teil A. (3) Der MDK informiert das Institut nach § 137a SGB V sowie bei indirekten bzw. länderbezogenen Verfahren die jeweilige mit der Umsetzung der Qualitätssicherung beauftragte Stelle auf der Lan- desebene unverzüglich nach Abschluss der Auf- tragsklärung gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Teil A über den Kontrollauftrag. (4) 1 Das Institut nach § 137a SGB V übermittelt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Informati- on gemäß Absatz 3 die Vorgangsnummern der zu kontrollierenden Fälle im Sinne der jeweils maßgeb- lichen Richtlinien nach § 1 Absatz 1 Teil B sowie die jeweiligen von den Krankenhäusern übermittelten Datensätze in elektronischer Form an die jeweiligen Datenannahmestellen, die diese unverzüglich an den MDK weitergeben. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass dem MDK diejenigen Vorgangsnummern über- mittelt werden, die dem Krankenhaus die Reidentifi- kation der zu kontrollierenden Fälle ermöglichen. (5) Der MDK teilt dem Krankenhaus abweichend von der in § 9 Abs. 3 Teil A vorgegebenen Frist die Vorgangsnummern der zu kontrollierenden Fälle spätestens 2 Arbeitstage nach der Übermittlung an den MDK, mindestens jedoch 10 Arbeitstage vor dem Kontrolltermin mit. (6) Das Krankenhaus stellt dem MDK über den gesamten Kontrollzeitraum vor Ort die vollstän- dige Patientendokumentation, soweit diese für die Durchführung des Kontrollauftrags erforderlich ist, der anhand der übermittelten Vorgangsnummern identifizierten Krankenhausfälle zur Einsicht und Verarbeitung im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 2 Teil A zur Verfügung. (7) Die Dokumentation des gezielten Datenab- gleichs im Krankenhaus erfolgt soweit möglich nach einheitlichen Vorgaben mit Hilfe standardisierter Do- kumente in elektronischer oder Papierform, die vom Institut nach § 137a SGB V vorgegeben werden. § 7 Umgang mit dem Kontrollbericht und den Kontrollergebnissen (1) 1 Der MDK erstellt einen Kontrollbericht nach Maßgabe von § 14 Teil A. 2 Aus dem Kontrollbericht muss insbesondere für jeden zu kontrollierenden Fall und für jedes zu kontrollierende Datenfeld hervorgehen, ob eine Übereinstimmung zwischen Patientenakte und Dokumentation für die Qualitäts- sicherung besteht oder nicht. 3 Wenn eine solche Festlegung nicht getroffen werden kann, sind die Gründe hierfür im Einzelnen darzustellen. (2) 1 Der MDK übermittelt den Kontrollbericht nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Teil A. 2 Die beauftra- gende Stelle übermittelt den Kontrollbericht a.  bei weiteren Kontrollen nach § 1 Absatz 1 lit. a (QSKH-RL) und lit. b (plan.QI-RL) Teil B je nach Zuständigkeit an das Institut nach § 137a SGB V oder die jeweils auf Landesebene be- auftragte Stelle oder an Beide, b.  bei weiteren Kontrollen nach § 1 Absatz 1 lit. c (DeQS-RL) Teil B je nach Zuständigkeit an die Bundesstelle oder die LAG oder an Beide, c.  bei weiteren Kontrollen nach § 1 Absatz 1 lit. d (Qesü-RL) Teil B je nach Zuständigkeit an das Institut nach § 137a SGB V oder die LAG oder an Beide, wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach der jeweils maßgeblichen Richtlinie übertragenen Aufgaben erforderlich ist. III.  Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesan- zeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss wer- den auf den Internetseiten des G-BA unter www.g- ba.de veröffentlicht.