MedHygVO 382 terbehandelnde niedergelassene Ärztin oder den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt weiter- zugeben. (2) 1 Die medizinischen Einrichtungen sollen im Interesse der Erkennung, Verhütung und Bekämp- fung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärz- ten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozial- wesens zusammenarbeiten. 2 Dabei soll zum Zweck des Informationsaustausches eine nachhaltige Ko- operation in Form von Netzwerken zwischen den verschiedenen Leistungserbringern und weiteren Betroffenen gebildet werden. 3 Die Bildung und Ko- ordinierung der Netzwerke erfolgt durch den öffent- lichen Gesundheitsdienst. § 14  Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num- mer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 5 bis 8 nicht das erforderliche Fachpersonal beschäftigt, bestellt oder zur Be- ratung hinzuzieht oder 2. entgegen § 13 Absatz 1 bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung patientenspe- zifische Informationen zur Verhütung und Be- kämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen nicht weitergibt. § 15   Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün- dung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Krankenhaus- hygieneverordnung vom 15. Dezember 2010 (GBl S. 1078) außer Kraft. Stuttgart, den 20. Juli 2012