PsychKHG 336 bezogener Daten ist hierbei unzulässig. 3 Nach Mög- lichkeit soll die untergebrachte Person in der Wahl der Überwachungsmöglichkeiten (Video oder Sitz­ wache) beteiligt werden. 4 Die Datenverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn bei der Datenerhe- bung Dritte unvermeidbar betroffen sind. 5 Auf den Umstand der Nutzung optisch-elektronischer Vorrich- tungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Abschnitt 5 Vollzugslockerungen und Entlassvorbereitungen § 51  Beurlaubung und Vollzugslockerungen (1) Beurlaubungen und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrich- tung nicht gewährleistet ist, können von der Maß- regelvollzugseinrichtung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen die untergebrachte Person geführt hat, gewährt werden. (2) 1 Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Ent- lassung, sofern danach eine Aussetzung der Voll- streckung zur Bewährung zu erwarten ist (extramu- rale Belastungserprobung), sind in der Regel bis zu sechs Monate möglich. 2 In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Belastungserpro- bung möglich. (3) Bei erstmaliger Gewährung von Beurlaubung aus dem geschlossenen Vollzug und bei Vollzugs- lockerungen nach Absatz 2 kann die Staatsanwalt- schaft bei untergebrachten Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines schweren Gewaltdelikts unterge- bracht sind, in der Regel die Vorlage eines unab- hängigen Zweitgutachtens verlangen. (4) Beurlaubung und Vollzugslockerungen dürfen nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich die untergebrachte Person dem Vollzug der Maßregel entziehen oder die Beurlaubung oder die Vollzugslockerung missbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde. (5) 1 Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbe- sondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden. 2 Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden. Abschnitt 6 Forensische Nachsorge § 52  Nachsorgende Hilfen, forensische Ambulanzen (1) 1 Nachsorgende Hilfen sollen in enger Zusam- menarbeit zwischen der Einrichtung und forensi- schen Ambulanzen, Einrichtungen und Diensten des Teil 2 dieses Gesetzes sowie der ambulanten Suchthilfe, niedergelassenen Psychiaterinnen und Psychiatern, psychiatrischen Institutsambulanzen, zuständigen Kostenträgern, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht rechtzeitig eingeleitet werden, sodass eine weiterhin erforderliche Betreu- ung der aus der Unterbringung entlassenen Person gesichert ist. 2 Sie dienen auch der Fortsetzung und dem Abschluss von in der Einrichtung im Rahmen der Behandlung begonnenen Maßnahmen. (2) Die nachsorgenden Hilfen sind auf das Ziel der Stabilisierung erreichter Behandlungsfortschritte, der Eingliederung in die Gemeinschaft und frühzeiti- ger Erkennung von Krisensituationen auszurichten. (3) Die Einrichtung hat dem Gericht im Benehmen mit der forensischen Ambulanz bei Bewährungs- verfahren geeignete Vorschläge für Weisungen im Rahmen der Führugsaufsicht zu unterbreiten. Abschnitt 7 Datenschutz § 53  Personenbezogene Daten (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Da- ten der untergebrachten Person oder Dritter gelten die Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg, des Landesdatenschutzge- setzes und des Bundesdatenschutzgesetzes, so- weit nicht in den folgenden Absätzen abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden. (2) Personenbezogene Daten der untergebrach- ten Person und Dritter, insbesondere Angehöriger und gesetzliche Vertretungen, dürfen durch die Maßregelvollzugseinrichtungen, das Sozialminis- terium, die Strafvollstreckungsbehörden, die Träger der Bewährungshilfe, die forensischen Ambulan-