590 KH-Standort-Vereinbarung 590 c) Besteht ein Standort aus mehreren nicht zu- sammenhängenden Gebäuden bzw. Gebäu- dekomplexen, kann er durch eine Fläche be- schrieben werden. Der Abstand zwischen den äußeren Gebäuden darf nicht mehr als 2000 m Luftlinie betragen. Geocodiert wird in diesem Fall die Adresse des Hauptzugangs. Flächen- standorte sind im Verzeichnis nach § 293 Abs. 6 SGB V als solche zu kennzeichnen. d) Abweichend von Absatz 5c können innerhalb einer Fläche eigenständige Standorte, wie z. B. Ambulanzen, lokalisiert sein. Diese sind gemäß den Absätzen 5a und b gesondert zu geocodieren. Verfügt dieses Gebäude bzw. der Gebäudeteil über keine eigene Zugangsadres- se, ist der Standort mit Hilfe auf einer von der Verzeichnisstelle zur Verfügung gestellten Karte basierten Anwendung zu lokalisieren und zusätzlich zur Geokoordinate mit seinem Verwendungszweck zu beschreiben. e) Die Vertragsparteien können im Einzelfall Standorte abweichend von dieser Vereinba- rung bestimmen. Eine solche Bestimmung kann nur einvernehmlich getroffen werden und ist nicht schiedsfähig. § 3 Definition Ambulanzen (1) Eine Ambulanz im Sinne dieser Vereinbarung ist eine ärztlich geleitete Organisationseinheit eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, in der ambulante Leistungen erbracht werden. Ambulanzen sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere: a) Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 2 und Abs. 8 SGBV b) Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V c) Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1, 2 und 4 SGB V d) Psychosomatische Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 3 SGB V e) Geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a SGB V f) Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V g) Medizinische Behandlungszentren nach § 119c SGB V h) Kinderspezialambulanzen nach§ 120 Abs. 1a SGB V i) Notfallambulanzen Diese beispielhafte Aufzählung wird (z. B. infolge ge- setzlicher Änderungen) durch Ergänzungen im Ver- zeichnis nach § 293 Abs. 6 SGB V fortgeschrieben. (2) Ambulanzen sind eindeutig nach § 2 Absatz 5 räumlich zu beschreiben. § 4 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2017 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekün- digt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Ver- einbarungspartner ihre Bereitschaft, an dem Ab- schluss einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. (3) Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG gelten die Inhalte dieser Vereinbarung fort. § 5 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vereinbarungspartner gewollt ha- ben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungs- bedürftigkeit bedacht hätten.