PsychKHG 324 §10  Ombudsstelle auf Landesebene, Melderegister (1) 1 Auf Landesebene wird eine Ombudsstelle ein- gerichtet. 2 Ihr gehört eine Person mit Befähigung zum Richteramt an. (2) 1 Die Ombudsstelle berät die Informations-, Be- ratungs- und Beschwerdestellen. 2 In dieser Tätigkeit ist sie nicht an Weisungen gebunden. 3 Eine Bera- tung der Informations-, Beratungs- und Beschwer- destellen in Bezug auf individuelle Beschwerden und sonstige Eingaben, bei denen personenbe- zogene Daten offenbart werden, darf nur erfolgen, soweit die betroffene Person eingewilligt hat. (3) 1 Die Ombudsstelle hat des Weiteren Sorge zu tragen für die landesweite zentrale Erfassung von Unterbringungsmaßnahmen und Zwangsmaßnah- men innerhalb anerkannter Einrichtungen nach § 14 in verschlüsselter Form in einem Melderegis- ter. 2 Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne sind die Zwangsbehandlung, die Fixierung, das Festhalten anstelle der Fixierung, die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum und der Zimmerein- schluss. 3 Die anerkannten Einrichtungen sind ver- pflichtet, unter Wahrung des Gebots der Schwei- gepflicht der Angehörigen der Heilberufe sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die zur Er- fassung der Maßnahmen erforderlichen Auskünfte in verschlüsselter Form zu erteilen. (4) 1 Die Ombudsstelle berichtet dem Landtag mindestens einmal in der Legislaturperiode zu- sammenfassend über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3. 2 § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 11  Landesarbeitskreis Psychiatrie (1) 1 Das Sozialministerium beruft zu seiner Bera- tung in Fragen der psychiatrischen Versorgung und als Forum der Koordination der verschiedenen Be- teiligten des psychiatrischen Versorgungssystems den Landesarbeitskreis Psychiatrie ein. 2 Er setzt sich insbesondere aus Vertretungen der kommuna- len Landesverbände, Leistungsträger, Leistungser­ bringer, Sozialverbände sowie der Betroffenen und Angehörigen zusammen. 3 Der Vorsitz und die Ge- schäftsführung im Landesarbeitskreis Psychiatrie obliegen dem Sozialministerium. (2) Der Landesarbeitskreis Psychiatrie gibt sich eine Geschäftsordnung. § 12  Rahmenplanung, Landespsychiatrieplan (1) Das Sozialministerium erstellt einen Landes- psychiatrieplan. (2) Der Landespsychiatrieplan enthält die Rah- menplanung für die Versorgung der Personen nach § 1 Nummer 1. (3) Bei der Erstellung des Landespsychiatrieplans wird das Sozialministerium vom Landesarbeitskreis Psychiatrie beraten. (4) 1 Der Landespsychiatrieplan wird je nach Be- darf fortgeschrieben. 2 Das Sozialministerium prüft jeweils, spätestens nach fünf Jahren, ob eine Fort- schreibung erforderlich ist. Teil 3 Unterbringung Abschnitt 1 Allgemeines § 13  Voraussetzungen der Unterbringung (1) Personen im Sinne von § 1 Nummer 1 können gegen ihren Willen in einer nach § 14 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unter- bringungsbedürftig sind. (2) 1 Steht die Person unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft oder ist für sie eine Pflegschaft oder Betreuung bestellt, die das Aufenthaltsbestim- mungsrecht umfasst, so ist nach Absatz 1 auch der Wille derjenigen Person maßgeblich, der das Auf- enthaltsbestimmungsrecht zusteht. 2 Bei Bestellung einer Betreuung gilt dies nur, wenn die Person nach § 1 Nummer 1 nicht einwilligungsfähig ist oder für sie ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Auf- enthaltsbestimmung angeordnet ist. 3 Im Übrigen ist Absatz 1 auch anwendbar, wenn die sorgeberech- tigte Person, die zur Führung der Vormundschaft, der Pflegschaft oder Betreuung bestellte Person mit der Unterbringung einverstanden ist, eine