PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 506 7. § 1 Abs. 5: Fallzählung bei teilstationären Entgelten PEPP-Eingruppierung Teilstationäre Behandlungen: TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z TA02Z 8. § 1 Abs. 6: Abrechnung nach dem Umstieg auf das neue Entgeltsystem Das Krankenhaus steigt zum 01.07.2018 auf das neue Entgeltsystem um. Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: Anzahl Berechnungstage: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Da das Krankenhaus erst zum 01.07.2018 das neue Entgeltsystem anwendet, sind für den ersten Aufenthalt die vor dem Umstieg geltenden Entgelte weiter zu erheben. Obwohl der Patient innerhalb von 14 Kalendertagen wieder aufgenommen wurde, erfolgt keine Zusammenfassung der beiden Aufenthalte, da das Krankenhaus zum 01.07.2017 umgestiegen ist. Nur der zweite Aufenthalt ist somit mit einer PEPP abzurechnen. Die Berechnungstage des vorangegangenen Aufenthaltes sind bei der Ermittlung der Vergütungsklasse nicht zu berücksichtigen. 24.06.2018 5 06.07.2018 02.03.2018 05.03.2018 03.03.2018 16.03.2018 19.06.2018 17.03.2018 19.03.2018 18.03.2018 Die Aufenthalte vom 01.03. bis zum 05.03. sind mit den Aufenthalten vom 16.03. bis zum 19.03. zusammenzufassen, da der Patient innerhalb von 14 Kalendertagen (§ 2 Abs. 1) ab dem Entlassungstag (05.03.) der vorangegangen Behandlung wieder aufgenommen wird. Der zusammengefasste Fall ist als ein Fall zu zählen. Die Aufenthalte vom 30.06. bis zum 01.07. sind nicht mit den vorangegangenen Aufenthalten zusammenzufassen, da mehr als 14 Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung (§ 2 Abs. 1) und mehr als Kalendertage ab dem Aufnahmedatum (01.03.) des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts (§ 2 Abs. 2) vergangen sind. Insgesamt ergeben sich zwei teilstationäre Fälle. 30.06.2018 01.03.2018 01.07.2018 04.03.2018 13.07.2018 8 PA03B