LGG 339 BC § 1  Gesetzeszweck (1) Zweck dieses Gesetzes ist, durch eine stärkere Vernetzung an den Schnittstellen der ambulanten und stationären Versorgung, eine verstärkte Patien- tenorientierung und Bürgerbeteiligung sowie eine stärkere Regionalisierung eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten. Dabei stehen Gesundheitsförde- rung und Prävention gleichberechtigt neben medi- zinischer Versorgung (Kuration und Rehabilitation) sowie Pflege. Das Land gibt sich unter Federfüh- rung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und unter Einbeziehung der beteilig- ten Akteure ein Gesundheitsleitbild, das einen Ori- entierungsrahmen für die Gesundheits­ politik des Landes darstellt. (2) Bundesrechtliche und landesrechtliche Regel­ ungen bleiben unberührt, soweit sie eine abschlie- ßende Regelung treffen. § 2  Beteiligung, Gesundheitsdialog (1) Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie weitere Betroffene sollen im Re- gelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden. (2) Vertretungen ärztlicher und nichtärztlicher Berufe im Gesundheitswesen sowie der Pflegebe- rufe sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden. (3) Eine Beteiligung erfolgt insbesondere bei: 1. der Erarbeitung und Fortschreibung des Ge- sundheitsleitbilds, 2. der Erarbeitung und Fortschreibung von Ge- sundheitszielen, 3. Planungen der medizinischen und pflege­ rischen Versorgung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheitsversorgung haben, 4. der Erarbeitung von Konzepten zur Gesund- heitsförderung und Prävention. Gesetz zur Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Vernetzung aller Beteiligten des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg (Landesgesundheitsgesetz – LGG) (4) Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Pati- enten sowie Expertinnen und Experten werden an der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg im Rahmen von Gesundheits- dialogen sowohl auf Landes- als auch auf kommu- naler Ebene beteiligt. Der Gesundheitsdialog um- fasst Fach- und Bürgerdialoge: 1. Fachdialoge werden zu spezifischen und stra- tegischen Fragestellungen der Gesundheits- politik mit Verantwortlichen sowie Expertinnen und Experten in speziellen Fachgremien und Konferenzen durchgeführt. 2. Bürgerdialoge beteiligen Bürgerinnen und Bür- ger sowie Patientinnen und Patienten zu Fra- gen der Gesundheitsförderung und Prävention sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung. § 3  Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen Bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien des Landes wird eine paritätische Beset- zung angestrebt. § 13 des Chancengleichheits­ gesetzes ist zu beachten. § 4  Landesgesundheitskonferenz (1) Zur Weiterentwicklung des Gesundheitswe- sens in Baden-Württemberg mit dem Ziel der Koor- dinierung, Erarbeitung gemeinsamer Stellungnah- men sowie Abgabe von Empfehlungen beruft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium unter Vorsitz der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers wenigstens einmal jährlich eine Landesgesundheitskonferenz ein. (2) Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen 1. der Leistungserbringer und Kostenträger, 2. der Heilberufekammern (Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychothe-