AbgrV 123 AE Verzeichnis III Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind 1. bauliche Einheiten zum Beispiel Dach Fassade Geschoß Treppenhaus, 2. Gebäudeteile zum Beispiel Anstrich Blitzschutzanlage Beton- und Steinverkleidungen Bodenbeläge Einbaumöbel Estrich Fenster Fliesen Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten Rolläden Tapeten Türen, 3. betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum Beispiel Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen Fernsprechvermittlungsstellen Behälterförderanlagen Gasversorgungsanlagen Heizungsanlagen Sanitäre Installation Schwachstromanlagen Starkstromanlagen Warmwasserversorgungsanlagen, 4. Außenanlagen zum Beispiel Einfriedungen Grünanlagen Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.