SchiedsVO SGB V 376 (2) Für die übrigen Mitglieder richtet sich der An- spruch auf Entschädigung gegen die entsendende Stelle nach den dort geltenden Regelungen. § 12  Kosten (1) Das Verfahren der Schiedsstelle ist unentgeltlich. (2) 1 Die Kosten der Schiedsstelle und der erwei- terten Schiedsstelle einschließlich der sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tra- gen die beteiligten Organisationen als Gesamt- schuldner, untereinander nach dem Verhältnis der von ihnen zu bestellenden Vertreter. 2 § 11 Abs. 2 bleibt unberührt. 3 Bei Tätigwerden der erweiterten Schiedsstelle werden die Kassenärztlichen Vereini- gungen an den direkten Kosten beteiligt. § 13  Geschäftsführung 1 Die Schiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle können sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben. 2 § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. § 14  Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün- dung in Kraft. Stuttgart, den 20. Juli 2004