Sachkostenvereinbarung 415 CF zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel Im Rahmen der Weiterentwicklung des DRG- Systems werden gemäß § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG von dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deut- schen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (lnEK) sach- gerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen vereinbart, um mögliche Fehl- anreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergü- tung zu ergreifen. § 1  Konzept des lnEK (1) 1 Das vom lnEK entwickelte Konzept (Anlage) ist jährlich und erstmals für das Kalkulationsjahr 2016 und damit für das DRG-System 2017 anzu- wenden. 2 Für das DRG-System 2017 erfolgen die aus dem vom lnEK entwickelten Konzept resul- tierenden Korrekturen der Bewertungsrelationen anteilig in Höhe von 50  %. 3 Für das DRG-System 2018 erfolgen die aus dem vom lnEK entwickelten Konzept resultierenden Korrekturen der Bewer- tungsrelationen anteilig in Höhe von 60 %. 4 Ab dem DRG-System 2019 vereinbaren die Vertragspartner den Umfang der weiteren Umsetzung. 5 Kommt es zu keiner Einigung und wurde diese Vereinbarung nicht fristgerecht gekündigt, so bleibt es ab dem DRG-System 2019 bei der Regelung nach Satz 3. (2) 1 Durch die mit dem Konzept umgesetzten Maß- nahmen wird die Vergütung der Sachkostenanteile Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG zur Korrektur der Anteile der Sachkosten in den Bewertungsrelationen (Sachkostenvereinbarung) bei voll- und teilstationären Leistungen anteilig kor- rigiert. 2 Durch entsprechende Korrekturen werden dem Krankenhausbereich keine Mittel entzogen. 3 Der der Kalkulation zu­ grundeliegende Gesamtca- semix bleibt durch diese Maßnahmen unverändert. (3) 1 Das Konzept wird im Rahmen der jährlichen Systementwicklung geprüft und ggf. weiterentwi- ckelt. 2 Hierzu unterbreitet das lnEK den Vertrags- parteien Vorschläge. § 2  Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 24.08.2016 in Kraft. § 3  Kündigung Dieser Vertrag kann zum 01.04. des Jahres – frü- hestens in 2018 – mit Wirkung für das DRG-System des folgenden Jahres schriftlich gekündigt werden. § 4  Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirk- sam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vereinbarungspartner werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung er- setzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.