TPG 155 AG 1.  über Angehörigentreffen informiert werden möchten, 2.  über das Ergebnis der Organtransplantation informiert werden möchten oder 3.  in die Weiterleitung anonymisierter Schreiben des Organempfängers und eigener Antwort- schreiben an den Organempfänger einwilligen. (3) Die Koordinierungsstelle darf 1.  die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur wahrnehmen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen nächsten Ange- hörigen oder der jeweiligen Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vorliegt, und 2.  die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 nur wahrnehmen, wenn a)  eine ausdrückliche Einwilligung des jeweili- gen nächsten Angehörigen oder der jeweili- gen Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vorliegt und b)  eine ausdrückliche Einwilligung des Organ- empfängers vorliegt. (4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Num- mer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleit- papieren für die entnommenen Organe mit den per- sonenbezogenen Daten der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben worden sind, speichern und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 verarbeiten, soweit eine ausdrückliche Einwilligung der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 im Hinblick auf die jeweils eige- nen personenbezogenen Daten vor- liegt. (5) Das Transplantationszentrum, in dem das Org- an auf den Empfänger übertragen wurde, darf mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfän- gers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 1.  das Ergebnis der Organtransplantation in an- onymisierter Form der Koordinierungsstelle mitteilen, 2.  anonymisierte Schreiben des Organempfän- gers an die Koordinierungsstelle übermitteln und 3.  von der Koordinierungsstelle übermittelte ano- nymisierte Schreiben der nächsten Angehö- rigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 an den Organempfänger weiterleiten. (6) 1 Über die Bedeutung und Tragweite 1.  der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 sind die nächsten Angehörigen oder die Per- sonen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vor Erteilung der Einwilligung durch die Koor- dinierungsstelle aufzuklären, 2.  der Einwilligung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 5 ist der Organemp- fänger vor Erteilung der Einwilligung durch das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen wurde, aufzu- klären. 2 Das Transplantationszentrum hat die Koordinie- rungsstelle über die ausdrückliche Einwilligung des Organempfängers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter Form zu un- terrichten. (7) Die Koordinierungsstelle und die Transplan- tationszentren haben sicherzustellen, dass Rück- schlüsse auf die Identität des Organempfängers und des Organspenders sowie auf die Identität der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. 5. Abschnitt Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen § 13  Dokumentation, Rückverfolgung, Ver- ordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (1) 1 Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in ei- nem mit den Transplantationszentren abgestimm- ten Verfahren die personenbezogenen Daten des Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle einen Rückschluß auf die Person des Organspenders zulässt, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. 2 Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für das entnommene Organ auf-