PEPPV 2019 497 CT (2) Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Absatz 1 ist nur vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassung fallenden Krankenhausauf enthalts wieder aufgenommen wird. (3)1 Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 hat das Krankenhaus eine Neueinstu fung in ein Ent- gelt mit den Daten aller zusammenzufassenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen. 2 Als Hauptdiagnose des zusammengefassten Falles ist die Hauptdiagnose des Aufenthaltes mit der höchs- ten Anzahl an Berechnungstagen zu wählen. 3 Bei mehr als zwei zusammenzufassenden Aufenthal- ten sind die Be rechnungstage einzelner Aufenthalte mit gleicher Hauptdiagnose aufzusummieren und mit der Anzahl an Berechnungstagen der anderen Aufenthalte zu chen. 4 Ist die Anzahl der Berech- nungstage für mehrere Hauptdiagnosen gleich hoch, so ist als Hauptdiagnose die Diagnose des zeitlich früheren Aufenthaltes zu wählen. 5 Hat das Krankenhaus einen der zusammenzufassenden Aufenthalte be reits abgerechnet, ist die Abrech- nung zu stornieren. (4) 1 Die Regelungen zur Wiederaufnahme nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Rege lungen zur Verlegung nach § 3 gelten nur für mit Bewertungs- relationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a sowie stationsäquivalente Entgelte nach den Anlagen 6a und 6b. 2 Eine Zusammenfassung von Behandlungsfällen zwischen den Bereichen vollstationär, stationsäquivalent und teilstationär erfolgt nicht. (5) Für Aufenthalte mit Aufnahmedatum aus unter- schiedlichen Jahren erfolgt keine Fallzusammen- fassung. § 3 Verlegung (1) 1 Im Falle der Verlegung in ein anderes Kran- kenhaus rechnet jedes beteiligte Kran kenhaus die Entgelte auf Basis der im eigenen Krankenhaus erfassten Daten ab. 2 Eine Verlegung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn zwischen der Entlas sung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in ei- nem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stun- den vergangen sind. (2) Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem oder einem anderen Kran- kenhaus in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), gelten die Regelungen zur Fall- zusammenfassung entsprechend den Vorgaben zur Wiederaufnahme nach § 2. (3) 1 Unterliegt ein Krankenhaus neben dem Gel- tungsbereich der Bundespflegesatz verordnung auch dem Geltungsbereich des Krankenhau- sentgeltgesetzes, sind diese unterschiedlichen Geltungsbereiche im Falle von internen Verle- gungen wie eigenständige Krankenhäuser zu behandeln. 2 Für den Geltungsbereich der Bun despflegesatzverordnung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend den. 3 Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverord- nung in den Geltungsbereich des Krankenhausent- geltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungs tag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig. (4) 1 Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl vollstationär, stationsäquiva lent oder teil- stationär behandelt, so sind diese Fälle jeweils ge- trennt zu betrach ten. 2 Eine Zusammenfassung von vollstationären, stationsäquivalenten und teilsta tionären Behandlungsfällen erfolgt nicht. 3 Innerhalb der Bereiche finden die Rege lungen zur Wiederauf- nahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Ab- sätzen 1 bis 3 Anwendung. 4 Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag zwi schen vollstationärer, stationsäquivalenter oder teilstatio- närer Behandlung inner halb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verle gungstag abweichend von § 1 Absatz 3 für den ver- legenden Bereich nicht abrech nungsfähig. § 4 Jahreswechsel bei Extremlangliegern 1 Sofern ein im Jahr 2018 oder zuvor aufgenomme- ner Patient am 31. Dezember 2019 noch nicht ent- lassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31. Dezember 2019 angenommen. 2 Eine Fallzusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Abrechnung ab dem 1. Ja- nuar 2020 wird für Patienten nach den Sätzen 1 bis 2 nach den dann gültigen Kodierregeln, ICD- und OPS-Katalogen und Ent geltkatalogen durchge-