Zentrumsvereinbarung – Anlage 443 CK Besondere Aufgaben von Krankenhäusern, die der Einrichtung durch Entscheidung des jeweiligen Landes zugewiesen werden können, sind die hier definierten Aufgaben. a) interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich ver- einbart sind: • Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, • Durchführung von Tumorboards, • Durchführung von interdisziplinären Fallkonfe- renzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern die- se nicht bereits als Konsiliarleistung abrechen- bar ist, b) Registererstellung sowie Führung und Auswer- tung des Gesamtregisters, hierzu zählen: • die Bereitstellung, • die Etablierung, • die Führung und • die Auswertung des Gesamtregisters c) regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezoge- ne Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informati- onsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen, d) Leistungen der in der Richtlinie des Gemein- samen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen mit hä- matoonkologischen Krankheiten vorgesehenen Therapieoptimierungsstudien und der damit verbundenen einheitlichen Referenzdiagnostik, e) Leistungen der Zentren, die die Kernkriterien und Qualitätsziele des Anforderungskatalogs an Zentren (Typ A und Typ B, Version 2.0, Stand: 14.12.2015, siehe www.namse.de) zur Behandlung von seltenen Erkrankungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und aktuellem medizinischen Standard erfüllen einschließlich Lotsenfunktion, f) Durchführung von einrichtungsinternen und externen Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung multidisziplinärer und mul- tiprofessioneller Aspekte im Rahmen des na- tionalen Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen Erkrankungen (NAMSE), g) Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung ge- bündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patien- tenakten anderer Leistungserbringer und Ab- gabe von Behandlungsempfehlungen, h) Management eines Netzwerkes von Kranken- häusern, i) Strukturierter Einsatz von Personal mit beson- deren Qualifikationserfordernissen in Schnitt- stellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie), j) Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Stan- dard Operating Procedure (SOP) für spezifi- sche Versorgungprozesse, k) Vorhaltung und Konzentration außergewöhnli- cher technischer Angebote an einzelnen Stand- orten, l)  1 Vorhaltung und Konzentration außergewöhn- licher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbe- reichen. 2 Die besonderen Versorgungsberei- che in diesem Sinne sind Versorgungsbereiche zur Behandlung • von Tropenkrankheiten, • von Schwerbrandverletzten, • von Kindern und Jugendlichen durch Rheu- matologen, von hochinfektiösen Erkrankungen sowie • Perinatalzentren, • Epilepsiezentren, • überregionale Trauma Zentren, • nephrologische Schwerpunkteinheiten, • onkologischen Zentren / Schwerpunkten, • Tumorzentren, Anlage zur Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung).