Entlassmanagement 651 CAT Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement)* zwischen dem GKV-SpitzenverbandBundderKranken­kassen und als Spitzenverband Bund der Pflegekas- sen, Berlin, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, vereinbart bzw. durch das erweiterte Bundes- schiedsamt festgelegt: § 1  Geltungsbereich 1 Der Rahmenvertrag gilt für Entlassungen von Patienten aus voll- und teilstationären sowie sta- tionsäquivalenten Behandlungen durch das Kran- kenhaus. 2 Den Vertragspartnern ist bewusst, dass ein Entlassmanagement andere Leistungen und Leistungserbringer umfassen kann, als im SGB V und im SGB XI erwähnt; diese sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages. § 2  Zielsetzung (1) 1 Ziel des Rahmenvertrages ist es, die bedarfs- gerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. 2 Hierzu gehört eine strukturierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter In- formationen. (2) 1 Der Patient und seine Bedürfnisse stehen im Zentrum der Bemühungen aller an der Versorgung beteiligten Personen. 2 Das Entlassmanagement erfolgt patientenindividuell, ressourcen- und teilha- beorientiert und trägt in enger Abstimmung mit dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter/Be- treuer dem individuellen Hilfe- und Unterstützungs- bedarf des Patienten Rechnung. (3) 1 Der Anspruch des Patienten auf ein Entlass- management im Rahmen der Krankenhausbe- handlung besteht gegenüber dem Krankenhaus, während gegenüber der Krankenkasse bzw. Pflege- kasse ein Anspruch auf Unterstützung des Entlass- managements besteht. 2 Hierzu werden die weiteren Einzelheiten in diesem Rahmenvertrag geregelt. (4) Für eine im Rahmen des Entlassmanagements vorgesehene Anschlussversorgung ist der Grund- satz „ambulant vor stationär” zu beachten. § 3  Entlassmanagement (1) 1 Das Krankenhaus stellt ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer Zusam- menarbeit sicher und etabliert schriftliche, für alle Beteiligten transparente Standards (z. B. für die Pflege: Expertenstandard Entlassungsmanage- ment in der Pflege). 2 Multidisziplinäre Zusammen- arbeit beinhaltet für die Belange dieses Vertrages die Zusammenarbeit von Ärzten/psychologischen Psychotherapeuten, Pflegepersonal, Sozialdienst, Krankenhausapothekern und weiteren am Ent- lassmanagement beteiligten Berufsgruppen. 3 Die Verantwortlichkeiten im multidisziplinären Team müssen verbindlich geregelt werden. 4 Die Kranken- häuser informieren über ihr Entlassmanagement in ihrem Internetauftritt. 1 Mit den in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwendeten Perso- nenbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter gemeint. * Rahmenvertrag wurde im Rahmen des Schiedsverfahrens zum Az. BSA-Ä 1-16 am 13.10.2016 festgesetzt.