PEPPV 2018 – Klarstellungen / Anlage 1 504 3. § 1 Abs. 3: Wiederaufnahme am gleichen Kalendertag ohne Fallzusammenfassung Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: 4 (ohne Entlassungstag) Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Fälle sind nicht zusammenzufassen, weil die Vorgaben des § 2 aufgrund eines Wechsels der Strukturkategorie nicht erfüllt sind. Es erfolgt keine doppelte Berechnung des 15.01., da dieser Kalendertag entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 als ein Berechnungstag zählt und zwar als Aufnahmetag des Aufenthaltes B. Hinweis: Die gleiche Vorgehensweise ist anzuwenden, wenn Aufnahme, Entlassung und erneute Aufnahme an einem Kalendertag erfolgen. 4. § 1 Abs. 3: Wiederaufnahme am gleichen Kalendertag mit Fallzusammenfassung Aufenthalt A Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Aufenthalt B Vollstationäre Aufnahme: Vollstationäre Entlassung: PEPP-Eingruppierung: Anzahl Berechnungstage: Die Fälle sind aufgrund der Vorgaben des § 2 zusammenzufassen. Eine doppelte Berechnung des 15.01. ist auch bei Fallzusammenfassung nicht möglich, da pro Kalendertag nur ein Berechnungstag abgerechnet werden kann. Der zusammengefasste Fall hat 10 Berechnungstage. Hinweis: Die gleiche Vorgehensweise ist anzuwenden, wenn Aufnahme, Entlassung und erneute Aufnahme an einem Kalendertag erfolgen. 20.01.2018 PA04C 10 11.01.2018 15.01.2018 PA04C PA04C 15.01.2018 11.01.2018 15.01.2018 15.01.2018 20.01.2018 P003C 6