664 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha soweit der Rehabilitationseinrichtung eine solche noch nicht zugeteilt wurde. 2 Die Betriebsstätten- nummer nach Satz 1 beginnt mit den Ziffern 75 und ist durch die Rehabilitationseinrichtung bei der Verordnung von Leistungen nach diesem Vertrag zu verwenden. (6) 1 In dem Feld Arztnummer der Verordnungen ist die lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V oder die Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V einzutragen. 2 Wurde an den verordnenden Arzt weder eine Arztnummer noch eine Krankenhausarztnummer vergeben, wird in das Feld eine 9-stellige Fachgruppennummer ein- getragen. 3 Die Fachgruppennummer stellt sich wie folgt dar: -  Stellen 1 – 7: Pseudo-Arztnummer „4444444“ -  Stellen 8 – 9: Fachgruppencode gemäß An- lage 3 zur Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über die ambulante spezi- alfachärztliche Versorgung (ASV-AV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. (7) 1 Die Verordnungen nach Absatz 1 sind geson- dert zu kennzeichnen. 2 Hierzu ist in die Formulare das einstellige Kennzeichen „4“ an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes gemäß des in der technischen Anlage (Anlage 2) abgebildeten Musterbeispiels für die Bedruckung einzutragen. 2 In den Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem Feld „Betriebsstätten-Nr.“ die Betriebsstätten- nummer (BSNR) der Rehabilitationseinrichtung nach Absatz 5 auf die Vordrucke aufzutragen. 3 In dem Feld „Arzt-Nr.“ ist die Nummer gemäß Absatz 6 aufzutragen. 4 Im Rahmen des Entlassmanage- ments gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 4 und 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V dürfen nur Arzneiverordnungsblätter (Muster 16) verwendet werden, bei denen in der Codierleiste die versorgungsspezifische Betriebs- stättennummer der Rehabilitationseinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 eingedruckt ist. (8) Es gelten die technischen Vorgaben der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung für die Bedru- ckung. (9) 1 Die Kosten für die Vordrucke werden von den Krankenkassen getragen. 2 Die Kosten für den Ver- sand der Vordrucke werden durch die Rehabilitati- onseinrichtungen getragen. 3 Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen beauftragen die Druckereien, den Rehabilitationseinrichtungen Formulare bereitzustellen. 4 Das Nähere zur Bereit- stellung regeln die Landesverbände der Kranken- kassen und Ersatzkassen und die Rehabilitations- einrichtungen mit den Druckereien. 5 Die Bereitstel- lung der Formulare erfolgt durch die Druckerei auf Bestellung durch die Rehabilitationseinrichtung. § 13  Reha-Entlassungsbericht (1) Die Rehabilitationseinrichtung erstellt für je- den Rehabilitanden einen Entlassungsbericht mit der Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassungsbericht. (2) 1 Der Entlassungsbericht umfasst folgende Angaben: 0 Stammdaten des Rehabilitanden 0.1 Aufnahme- und Entlassdatum 0.2  Name des behandelnden Arztes in der Reha- bilitationseinrichtung inkl. einer Telefonnum- mer für Rückfragen 1. Allgemeine und Klinische Anamnese 1.1  Aktuelle alltagsrelevante Beschwerden und rehabilitationsrelevante Beeinträchtigungen 1.2 Allgemeine Anamnese 1.3  Ggf. Biographische Anamnese bei psychi- schen Störungen 1.4 Vegetative Anamnese 2.  Sozialanamnese mit orientierender Arbeitsanamnese 3.  Aufnahmebefund einschließlich rehabili- tationsrelevanter Vorbefunde, ergänzen- de Diagnostik während der Rehabilitation 3.1.1 Aufnahmebefund 3.1.2 Allgemeiner körperlicher Befund 3.1.3 Allgemeiner psychischer Befund 3.1.4 Fachspezifischer Befund 3.2 Rehabilitationsrelevante Vorbefunde 3.3  Ergänzende Diagnostik während der Reha- bilitation 4. Rehabilitationsprozess und -ergebnis 4.1 Rehabilitationsziele 4.2 Besonderheiten im Rehabilitationsverlauf 4.3  Abschlussbefund und Rehabilitationsergebnis