SGB V 228 zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. 5 Den betroffenen me- dizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung einzubeziehen. 7 Bei Festlegun- gen nach den Sätzen 1 und 2 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Be- sonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbe- sondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. 8 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. Sep- tember 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. 9 Informationen über die Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstat- tung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 2 ge- messenen und für eine Veröffentlichung geeigne- ten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. (3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen An- forderungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts- management nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Min- deststandards für Risikomanagement- und Feh- lermeldesysteme fest. 2 Über die Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. 3 Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergü- tungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Ri- siken und Fehlerquellen in der stationären Versor- gung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermei- dung unerwünschter Ereignisse beizutragen. (…) § 136b  Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus (1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheit- lich für alle Patientinnen und Patienten auch Be- schlüsse über 1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen- den Nachweise über die Erfüllung der Fortbil- dungspflichten der Fachärzte, der Psychologi- schen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 2. einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhän- gig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Kran- kenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses und Ausnahmetatbestände, 3. Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitäts- berichts der zugelassenen Krankenhäuser, 4. vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu de- nen Verträge nach § 110a mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden sollen, 5. einen Katalog von Leistungen oder Leistungs- bereichen, die sich für eine qualitätsabhängi- ge Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, sowie Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren. 2 § 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisati- onen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zu- sätzlich die Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen. (2) 1 Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar ver- bindlich. 2 Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. 3 Ver- träge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort. 4 Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder sind zulässig. (3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und Über- gangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität