Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V – QS in der KH-Behandlung 789 EI Die Baden-Württembergische Krankenhausgesell- schaft e. V., Stuttgart  – einerseits – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, der  Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, die  IKK Baden-Württemberg und Hessen, Ludwigsburg, der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart, die  Knappschaft, Verwaltungsstelle München, München  – andererseits – schließen unter Beteiligung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Stuttgart und des  Landespflegerates Baden-Württemberg, Stuttgart folgenden Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 137 SGB V: § 1  Zielsetzung 1 Die in diesem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sollen dazu dienen, durch signifikante, valide und vergleichbare Ergebnisse und Erkenntnisse, insbesondere zu folgenden As- pekten, die Qualität der Krankenhausleistungen zu sichern: Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 137 SGB V (Vertrag über die Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausbehandlung) a) die Indikationsstellung für die Leistungserbrin- gung einschließlich der Auswahl alternativer Behandlungsformen, b) die Angemessenheit der Leistung, c) die Erfüllung der personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erbringung dieser Leistung, d) die Ergebnisqualität. 2 Sie dienen der Umsetzung der Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 137 SGB V und ergänzen diese gem. § 137 Abs. 2 SGB V. § 2  Lenkungsgremium (1) 1 Zur Planung, Durchführung und Weiterent- wicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der stationären Krankenhausbehandlung wird ein Lenkungsgremium gebildet. 2 Es bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Arbeitsgruppen (§ 3). (2) 1 Das Lenkungsgremium regelt die Verfahrens- fragen auf Landesebene und entscheidet über die Empfehlungen der Arbeitsgruppen. 2 Auswertungen der Dokumentationen und weitere geeignete Maß- nahmen werden auf Beschluss des Lenkungsgre- miums durchgeführt. (3) 1 Dem Lenkungsgremium gehören an a) die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft mit bis zu 7 Vertretern, die insgesamt 7 Stimmen haben, b) die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam mit bis zu 7 Vertretern, die insgesamt 7 Stimmen haben, c) die Landesärztekammer mit bis zu 7 Vertre- tern, die insgesamt 7 Stimmen haben, d) der Landespflegerat gemeinsam mit bis zu 7 Vertretern, die insgesamt 7 Stimmen haben. 2 Die Mitglieder des Lenkungsgremiums können weitere Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.