LKHG 301 BA Raumordnung sind zu beachten. 4 Insbesondere sind die Qualität und Sicherheit der Versorgung zu beachten. 5 Die Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus umfassen die Fachgebiete und die Gesamtzahl der Planbetten. 6 Daneben kann auch die Zahl der Planbetten je Fachgebiet, die Zuwei- sung besonderer Aufgaben sowie die Zusammen- arbeit mehrerer Krankenhäuser festgelegt werden. 7 Außerdem können zur Sicherung der Inhalte der Krankenhausplanung nach § 4 Absatz 1 einzel- ne Leistungen innerhalb eines Fachgebiets vom Versorgungsauftrag ausgenommen werden. 8 Der Krankenhausplan hat insbesondere den Anforde- rungen an eine ortsnahe Notfallversorgung Rech- nung zu tragen. (2) Das Land regelt im Rahmen der Krankenhaus- planung die Zulassung von Transplantationszentren nach §§ 9 und 10 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung. § 7  Umsetzung und Anpassung des Krankenhausplans (1) 1 Die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen werden gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. 2 Entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die eine Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt haben, aber nicht aufgenommen worden sind. 3 Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 4 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entschei- dungen nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wir- kung. 5 Wird auf Grund einer gerichtlichen Entschei- dung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan. (2) Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung, geboten ist. (3) Übersteigt das Leistungsangebot des Kranken- hauses, insbesondere die vorgehaltene Bettenzahl, den durch Bescheid nach Absatz 1 festgestellten Umfang oder weicht es davon ab, so kann das Regierungspräsidium die zur Anpassung des Leis- tungsangebots notwendigen Anordnungen treffen. (4) 1 Wenn die Entwicklung es erfordert, kann das Ministerium im Einzelfall zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans eine von den Einzelfestset- zungen abweichende Entscheidung treffen. 2 Diese ergeht in enger Zusammenarbeit mit dem Landes- krankenhausausschuss. 3 Das betroffene Kranken- haus ist anzuhören. 4 Die Entscheidung wird durch Bescheid gemäß Absatz 1 wirksam. 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (5) (aufgehoben) § 8  Auskunftspflicht, Statistik (1) 1 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schwei- gepflicht und des Datenschutzrechts die zur Kran- kenhausplanung erforderlichen Auskünfte zu er- teilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung sowie über allgemeine statistische Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. 2 Die Auskunftspflicht über Patienten um­ fasst nur Angaben, die das Kranken- haus für de­ ren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen benötigt. (2) 1 Das Ministerium wird ermächtigt, im Einver- nehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsminis- terium durch Rechtsverordnung Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für Ver- waltungszwecke und statistische Zwecke auf dem Gebiete des Gesundheitswesens anzuordnen. 2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Erhebungstatbestände. 3 Die Rechtsver- ordnung bestimmt das Nähere hierzu, insbesonde- re die einzelnen Erhebungstatbestände, die Art und die Periodizität der Erhebungen, den Berichtszeit- raum, den Berichtszeitpunkt, die Erhebungsstellen und den Berichtsweg. 4 Die Landesstatistik kann auch auf Krankenhäuser erstreckt werden, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen sind. 5 Die ärztliche Schweigepflicht ist zu wahren. (3) 1 Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser sind geheim zu halten. 2 Sie dürfen den Gesundheitsbehörden für verwal- tungsinterne Zwecke sowie den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung weiterge-