TPG 153 AG 8. die Ergebnisse der Auswertung nach Absatz 1b Satz 1. 3 In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitli- che Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrunde liegenden Angaben der Entnahme- krankenhäuser und der Transplantationszentren vereinbart werden. (6) (weggefallen) § 12  Organvermittlung, Vermittlungsstelle (1) 1 Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen der Spitzen- verband Bund der Krankenkassen, die Bundesärz- tekammer und die Deutsche Krankenhausgesell- schaft eine geeignete Einrichtung (Vermittlungs- stelle). 2 Sie muß auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer be- trieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Organvermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. 3 Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern entnommen werden, die nicht Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum sind, um die Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden, um die Organe in Ländern zu übertragen, die nicht Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum sind, muss sie auch gewährleisten, dass die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, die den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass eine lückenlose Rückverfolgung der Organe sichergestellt ist. 4 Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Einklang mit den am Ort der Ent- nahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden sind, soweit deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grund- sätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. (2) 1 Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeig- nete Einrichtung beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Organe im Rahmen eines internationa- len Organaustausches unter Anwendung der Vor- schriften dieses Gesetzes für die Organvermittlung vermittelt. 2 Dabei ist sicherzustellen, daß die Vor- schriften der §§ 14 und 15 sinngemäß Anwendung finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht muß gewährleistet sein. (3) 1 Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu ver- mitteln. 2 Die Wartelisten der Transplantationszen- tren sind dabei als eine einheitliche Warteliste zu behandeln. 3 Die Vermittlungsentscheidung ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu doku- mentieren und unter Verwendung der Kenn-Num- mer dem Transplantationszentrum und der Koordi- nierungsstelle zu übermitteln, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. (4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft und die Vermittlungsstelle re- geln durch Vertrag die Aufgaben der Vermittlungs- stelle mit Wirkung für die Transplantationszentren. 2 Der Vertrag regelt insbesondere 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Anga- ben über die Patienten sowie die Verwendung dieser Angaben durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen Wartelisten für die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertra- gungen, 2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe, 3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschrif- ten des Absatzes 3 sowie Verfahren zur Ein- haltung der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4, 3a. für Organe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europä- ischen Wirtschaftsraum entnommen werden, um die Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungs- bereich dieses Gesetzes entnommen werden,