Vertrag nach § 115a Abs. 3 SGB V – vor-/nachstationäre Behandlung 576 (3) Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung soll- ten für die Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten einen Ausgleich entsprechend § 12 Abs. 4 Satz 3 BPflV vereinbaren, bei dem Verän- derungen der Fallzahl berücksichtigt werden. § 4  Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen im Krankenhaus Die Vergütungen für vor- und nachstationäre Be- handlung im Krankenhaus sind nur dann abrechen- bar, wenn die durchgeführten Leistungen nicht über die Vergütung anderer Behandlungsformen abge- golten werden. Andere Vergütungsformen sind: - - Fallpauschalen - - Vergütungen für ambulante Operationen - - Pflegesätze für teilstationäre Leistungen nach § 13 Abs. 4 BPflV sowie sämtliche Entgelte für Leistungen des Kran- kenhauses, die nicht in Form des Pflegesatzes als Abschlagszahlungen auf das Krankenhausbudget vergütet werden. § 5  Abrechnung (1) Für die Abrechnung der vor- und nachstationä- ren Vergütung gelten die vereinbarten Regelungen gemäß § 301 SGB V. (2) Bei der Abrechnung von Leistungen mit me- dizinisch-technischen Großgeräten ist die entspre- chende Tarifnummer nach DKG-NT I – entspre- chend Anlage 3 – zu dokumentieren, sofern diese Leistungen nicht nach dem Verfahren des § 301 SGB V erfaßt sind. (3) Die Vergütungen der vor- und nachstationären Leistungen nach dieser Bundesempfehlung sind bei belegärztlicher Behandlung nicht abrechenbar. § 6  Übergangsregelung für die neuen Länder 1 Ist für ein Krankenhaus in dem in Art. 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet anstelle der Ab- teilungspflegesätze nach § 13 Abs. 2 BPflV ein für das Krankenhaus einheitlicher Abteilungspflegesatz nach § 28 Abs. 10 BPflV vereinbart, wird die vor- und nachstationäre Behandlung befristet bis zum 31.12.1997 nach den in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Empfehlung ausgewiesenen durchschnitt- lichen Pauschale vergütet. 2 Im übrigen gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. § 7  Geltungsdauer, Kündigung Diese Empfehlung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 1. Nach dem Referentenentwurf des Bundesmi- nisteriums für Gesundheit (BMG) einer Groß- geräteverordnung vom 25.10.1994. 2. Die Ziffern 5 und 7 sind in der Vergütungs- empfehlung nicht enthalten, da die Parteien derzeit davon ausgehen, daß diese Leistun- gen im Rahmen der vor- und nachstationären Behandlung nicht anfallen.