719 Bundeslandes bis zum 30. Juni des dem Jahr der Prüfung vorangehenden Jahres, ob er mit den Prü- fungen beauftragt wird. 5 Das Institut nach § 137a SGB V wird von der auf Landesebene beauftragten Stelle unverzüglich informiert, wenn der MDK mit der Prüfung beauftragt wird. (6) 1 Für die Prüfungen übermittelt das Institut nach § 137a SGB V der jeweiligen auf Landesebene be- auftragten Stelle unverzüglich nach Abschluss der Festlegungen gemäß Absatz 3 die Vorgangsnum- mern der zu prüfenden Fälle sowie die jeweiligen von den Krankenhäusern übermittelten Datensätze in elektronischer Form. 2 Diese Übermittlung findet für Prüfungen nach § 9 Absatz 2 a) am 15. April, für Prüfungen nach § 9 Absatz 2 b), c) und d) am 15. März statt. 3 Darüber hinaus teilt die jeweilige auf Landesebene beauftragte Stelle, der jeweiligen prüfenden Stelle und den Krankenhäusern unver- züglich nach Abschluss der Festlegungen gemäß Absatz 3 die Vorgangsnummern der zu prüfenden Fälle mit. (7) 1 Die Prüfungen für Krankenhäuser nach Ab- satz 2 a) beginnen frühestens am 15. April und sind spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres abzuschließen. 2 Die Prüfungen der Krankenhäuser nach Absatz 2 b), c) und d) beginnen frühestens am 15. März und sind spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres abzuschließen. 3 Die prüfende Stelle muss dem Krankenhaus mindestens zwei Termine anbieten. 4 Kann innerhalb des vorgege- benen Prüfungszeitraums keine Prüfung durchge- führt werden, informiert die prüfende Stelle unver- züglich das Institut nach § 137a SGB V über diese Gründe. 5 Eine entsprechende Mitteilung hat auch durch das jeweilige Krankenhaus im Rahmen der Stellungnahme nach § 11 Absatz 4 b) gegenüber dem Institut nach § 137a SGB V zu erfolgen. 6 Die- se Information ist auch in dem Bericht nach § 17 anzugeben. (8) 1 Die Krankenhäuser stellen der prüfenden Stelle über den gesamten Prüfzeitraum vor Ort die vollständige Patientendokumentation der anhand der übermittelten Vorgangsnummern identifizierten Krankenhausfälle zur Verfügung. 2 Die Dokumenta- tion des Abgleichs im Krankenhaus erfolgt mit Hilfe standardisierter Dokumente, die vom Institut nach § 137a SGB V vorgegeben werden. 3 Der Prüfbericht sowie die geprüften und gegebenenfalls korrigier- ten Daten zur Neuberechnung werden den Kran- kenhäusern und dem Institut nach § 137a SGB V durch die prüfende Stelle unverzüglich zur Verfü- gung gestellt. (9) 1 Sichert ein statistisch auffälliges Kranken- haus gegenüber dem Institut nach § 137a SGB V innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Über- mittlung der Jahresauswertung zu, dass der sta- tistischen Auffälligkeit keine Dokumentationsfehler des Krankenhauses zugrunde liegen, ist die Durch- führung der Datenvalidierung gemäß Absatz 2 a) entbehrlich. 2 Das Krankenhaus hat in der Zusiche- rung auch die Durchführung der internen Überprü- fung der Dokumentation zu bestätigen und durch geeignete Belege nachzuweisen. 3 Die Zusicherung bedarf der Schriftform. 4 Soweit mit der Prüfung der Dokumentation durch die prüfende Stelle bereits begonnen wurde, sind die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Prüfung durch die prüfende Stelle unverzüglich an das Institut nach § 137a SGB V zu übermitteln. § 10 Neuberechnungen (1) 1 Sofern aufgrund von Prüfungen nach § 9 Kor- rekturen an den Daten erforderlich sind, führt das Institut nach § 137a SGB V auf Grundlage der nach § 9 geprüften Daten vom 1. Juni bis 30. Juni des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres Neuberech- nungen durch. 2 Die Ergebnisse der Neuberech- nungen und Angaben über die korrigierten Daten- sätze erhalten unverzüglich die Krankenhäuser und die auf Landesebene beauftragten Stellen. (2) 1 Das Institut nach § 137a SGB V ermittelt, ob das Krankenhaus unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse erstmals oder weiterhin eine sta- tistische Auffälligkeit aufweist. 2 Das Institut nach § 137a SGB V teilt den Krankenhäusern, den auf Landesebene beauftragten Stellen und dem G-BA das Ergebnis der Neuberechnung mit. § 11 Stellungnahmeverfahren (1) 1 Wird für die planungsrelevanten Qualitätsin- dikatoren der Liste nach Abschluss der Datenva- lidierung gemäß § 9 und gegebenenfalls Neube- rechnung nach § 10 weiterhin oder erstmals eine statistische Auffälligkeit in den Jahresauswertungs- ergebnissen des gesamten Erfassungsjahres fest- plan. QI-RL DI