Krankenhausverordnung 319 BB § 18 Vergütung für Sachverständige, Entschädigung für Zeugen Sachverständige erhalten eine Vergütung nach Abschnitt 2 und 3, Zeugen eine Entschädigung nach Abschnitt 2 und 5 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718 , 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2222). § 19 Kostentragung (1) 1 Die Kosten für die Unterhaltung der Ge- schäftsstelle und die Verfahrenskosten nach § 17 Abs. 1 und § 18 tragen die beteiligten Organisati- onen als Gesamtschuldner. 2 Im Innenverhältnis er- folgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder. (2) Die Kosten nach § 17 Abs. 2 trägt die jeweilige Organisation. § 20 Geschäftsordnung 1 Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Sie bedarf der Zustimmung des für das Kranken- hauswesen zuständigen Ministeriums. 3 Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, La- dungsfrist, Pflicht zur Sitzungsteilnahme bzw. Un- terrichtungspflichten bei Verhinderungen sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen. Fünfter Teil Zuständigkeiten § 21 Zuständigkeiten in Krankenhaus­ entgeltangelegenheiten Zuständige Landesbehörde für 1. a)  die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mit- glieds der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und b)  die Führung der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium, 2. a)  die Genehmigung vereinbarter oder festge- setzter Pflegesätze nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und der Vereinbarung zur Finanzierung der Ausbildungskosten nach § 17a Abs. 8 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, b)  die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 des Kran- kenhausentgeltgesetzes und c)  die Entgegennahme der für die Ermittlung der Pflegesätze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzver- ordnung sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen. Sechter Teil Schlussvorschriften § 22 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes vom 22. Mai 1986 (GVBI. I S. 150, 267) 1) , 2. die Verordnung zur Abgrenzung der Versor- gungsgebiete nach § 17 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 6. April 1990 (GVBI. I S. 105) 2) , 3. die Krankenhausbetriebs-Verordnung vom 20. November 1991 (GVBI. I S. 354) 3) , geän- dert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBI. I S. 420), 4. die Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 (GVBI. I S. 60) 4) , geän- dert durch Verordnung vom 5. Dezember 2010 (GVBI. I S. 532 ), und 5. die Verordnung zur Bestimmung von Zustän- digkeiten auf dem Gebiet des Krankenhaus- wesens vom 20. Dezember 2005 (GVBI. I S. 871) 5) , geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBI. I S. 524).