Krankenhausverordnung 317 BB e) die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse und die KNAPPSCHAFT, Regi- onaldirektion Frankfurt/Main gemeinsam und f) den Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung. 2 Wiederbestellungen sind zulässig. (2) Die Bestellung der Mitglieder ist den beteili- gten Organisationen sowie dem für das Kranken- hauswesen zuständigen Ministerium über die Ge- schäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich bekannt- zugeben. (3) Im Falle der Bestellung des vorsitzenden Mit- glieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mit- glieds durch die zuständige Landesbehörde hat diese bis spätestens acht Wochen nach Beginn der Amtsperiode zu erfolgen; Beschäftigte der beteili- gten Organisationen und der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes sowie der Verwaltungsbehör- den des Landes dürfen nicht bestellt werden. § 11 Amtsperiode (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. (2) 1 Die Mitglieder und deren stellvertretende Mit- glieder werden für die Dauer einer Amtsperiode bestellt. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertre- tendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neube- stellung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. § 12 Abberufung, Amtsniederlegung (1) 1 Das vorsitzende Mitglied und das stellver- tretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberu- fen werden. 2 Kommt eine Einigung über die Ab- berufung nicht zustande, entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium auf Antrag einer Organisation. 3 In diesem Fall kann die Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen. 4 Das betroffene Mitglied und die beteiligten Orga- nisationen sind anzuhören. (2) 1 Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. 2 Die Abberufung ist unter gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolge- rin oder eines Nachfolgers über die Geschäftsstelle gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeri- um schriftlich mitzuteilen. (3) 1 Legt das vorsitzende Mitglied oder das stell- vertretende vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies gegenüber den beteiligten Organisa- tionen und dem für das Krankenhauswesen zustän- digen Ministerium über die Geschäftsstelle schrift- lich zu erklären. 2 Legt eines der übrigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder sein Amt nieder, hat es dies gegenüber derjenigen Organisation zu erklären, die es bestellt hat und der Geschäftsstelle bekanntzugeben. 3 Die betreffende Organisation hat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfol- ger zu bestellen. § 13 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle (1) 1 Die laufenden Geschäfte führt das vorsitzende Mitglied. 2 Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle. (2) 1 Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode von der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. 2 Wechselt die Einrichtung der Geschäftsstelle, ist dies dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mitzuteilen. § 14 Antrag, Verfahren (1) 1 Ein Schiedsverfahren wird auf Antrag einer Vertragspartei durchgeführt. 2 Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten und in Kopie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und der für die Genehmigung der Pflegesätze zustän- digen Behörde zuzuleiten. (2) Im Antrag sind 1. die Vertragsparteien und Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes sowie nach den §§ 117 bis