PsychKHG 321 BC Präambel Ziel der psychiatrischen Versorgung ist die Sicher- stellung möglichst personenzentrierter und indi- viduell passgenauer Hilfsangebote. Dabei sollen die UN-Behindertenrechtskonvention und so weit wie möglich die Interessen der Personen mit psy- chischen Störungen und ihrer Angehörigen und Vertrauenspersonen berücksichtigt werden. In der Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Störungen soll der Grundsatz ambu- lant vor stationär gelten. Eine Zusammenarbeit und Vernetzung ambulanter und stationärer Angebote ist wünschenswert. Die im vorliegenden Gesetz beschriebenen Hilfen sollen niederschwellig zu- gänglich sein, präventiv, begleitend und nachsor- gend wirken. Personen mit psychischen Störungen sollen persönliche Krisen begleitende Hilfen finden. Chronifizierungen psychischer Störungen sollen vermieden und ein möglichst selbstbestimmtes Le- ben dauerhaft erhalten werden. Die Person muss in höchstmöglichem Maße in den Entscheidungs- prozess einbezogen werden. Zwangsunterbringungen und -behandlungen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen sie uner- lässlich sind. Zwangsunterbringungen und -be- handlungen von Personen mit psychischen Stö- rungen stellen einen Grundrechtseingriff dar, der nur erfolgen darf, wenn Hilfsangebote nicht ausrei- chen, um erhebliche Gefahren für diese Personen und andere Personen abzuwenden. Erster Teil - Anwendungsbereich und Grundsatz § 1  Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Personen und 2. die Unterbringung und Behandlung von Per- sonen, die infolge einer psychischen Störung funktionsein- geschränkt, krank oder behindert sind oder bei de- Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) nen Anzeichen für eine solche Funktionseinschrän- kung, Krankheit oder Behinderung bestehen. § 2  Grundsatz 1 Bei den Hilfen und bei der Unterbringung ist auf die individuelle Situation der Person nach § 1 be- sondere Rücksicht zu nehmen. 2 Ihre Würde, ihre Rechte und ihr Wille sind zu achten. 3 Die Prä- vention psychischer Störungen hat einen hohen Stellenwert. Zweiter Teil - Hilfen § 3  Begriff und Ziel der Hilfen (1) 1 Hilfen im Sinne dieses Gesetzes sind Leistun- gen, die im Rahmen einer bedarfsgerechten Ver- sorgung ergänzend über die Hilfen nach anderen Rechtsvorschriften hinaus die Personen nach § 1 befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbst- bestimmt leben zu können. 2 Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Begleitung, Hinführung zu ärztlicher und psychotherapeutischer Behand- lung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten des gemeindepsychiatrischen Versor- gungssystems sowie ehrenamtliche Hilfen. (2) Ziel der Hilfen ist es, 1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten oder wiederherzustellen, 2. die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern, 3. die selbstständige Lebensführung beeinträchti- gende und die persönliche Freiheit einschrän- kende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen, 4. dazu beizutragen, dass Funktionseinschrän- kungen, Krankheiten und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden, und 5. Maßnahmen der Unterbringung und Behand- lung nach dem Dritten Teil zu vermeiden.