Allgemeine Bedingungen der KH-Behandlung 779 EI gerechnet, soweit kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung besteht. (6) 1 Krankenbeförderungs- und Reisekosten wäh- rend der Dauer der Beurlaubung gehen nicht zu Lasten des Krankenhauses. 2 Bei Beurlaubungen aus persönlichen Gründen dürfen auch keine Ver- ordnungen einer Krankenbeförderung zu Lasten der Krankenkasse ausgestellt werden. (7) 1 Der Tag des Urlaubsantritts und der Tag des Urlaubsendes sind jeweils als separate Berech- nungstage abrechenbar und zuzahlungspflichtig. 2 Reine Urlaubstage können nicht berechnet wer- den. 3 Fallen Urlaubsantritt und Urlaubsende auf einen Tag, wird der Pflegesatz weiter berechnet. 4 Bei Fallpauschalen -Patienten werden keine Be- urlaubungsentgelte berechnet. 5 Die Tage zwischen Urlaubsantritt und Urlaubsende zählen nicht als Belegungstage. (8) Das Krankenhaus informiert die zuständige Krankenkasse unverzüglich über den ersten und letzten Tag einer Beurlaubung. § 7  Ende der Krankenhausbehandlung (Entlassung, Verlegung und Verbringung) (1) 1 Eine Krankenhausbehandlung ist zu beenden und der Versicherte zu entlassen, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht mehr notwendig ist. 2 Sie darf nicht dadurch verlängert werden, dass in einem Krankenhaus Aufnahmen und Entlassungen nur an bestimmten Tagen erfolgen. (2) Wird bei der Erstuntersuchung oder im Ver- lauf der Behandlung festgestellt, dass es medizi- nisch notwendig oder medizinisch zweckmäßig ist, die Behandlung in einem anderen Krankenhaus durch- oder fortzuführen, ist die Verlegung in eines der nächsterreichbaren geeigneten und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser unter Beach- tung des Wahlrechts der Versichenen unverzüglich zu veranlassen. (3) 1 Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Pa- tient während des stationären Aufenthalts auf Ver- anlassung des Krankenhauses zur konsiliarischen Mitbehandlung vorübergehend in ein anderes Kran- kenhaus verbracht wird (Verbringung). 2 Alle im Zu- sammenhang mit einer Verbringung entstehenden Kosten sind allgemeine Krankenhausleistungen und im Innenverhältnis zwischen den Leistungser- bringern zu regeln. § 8  Berichte und Bescheinigungen (1) 1 Stellt das Krankenhaus im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung Berichte und Bescheinigungen für die Krankenkasse und die weiterbehandelnden Ärzte zur Durchführung ihrer Aufgeben aus, ist dies Teil der allgemeinen Kran- kenhausleistungen. 2 Dies gilt auch für die Anfor- derung des Medizinischen Dienstes von Akten- auszügen (z. B. Aufnahmeuntersuchungsprotokoll, Operationsbericht, Entlassungsbericht und / oder ähnliches), die zur gesetzlich vorgesehenen Prü- fung der Krankenhausbehandlung erforderlich sind. (2) Soweit der Medizinische Dienst der Krankenver- sicherung von seinem Recht nach § 276 Abs. 4 SGB V keinen Gebrauch macht, kann stattdessen die Zu- sendung weiterer Unterlagen gefordert werden. (3) Das Krankenhaus kann für die Zusendung der jeweiligen Gesamtakte im Sinne weiterer Unterlagen nach Absatz 2 einen Ersatz seiner Kopierkosten in Höhe von 0,50 € je DIN-A4-Seite verlangen, wenn die Unterlagen innerhalb von 7 Kalendertagen ab Anforderungsdatum beim MDK eingehen. § 9  Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Das Krankenhaus übermittelt der Kranken- kasse den Kostenübernahmeantrag und die zur Prüfung der Leistungspflicht und zur Abrechnung erforderlichen Angaben entsprechend der jewells gültigen Datenübermittlungsvereinberung gemäß § 301 SGB V (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die „ Ver- ordnung von Krankenhausbehandlung“ (Einwei- sungsschein) mit der Aufnahmemitteilung innerhalb von 3 Kalendertagen an die zuständige Kranken- kasse zu schicken, soweit und solange dies die Datenübermittlungsvereinbarung vorsieht. (3) Das Krankenhaus teilt der Krankenkasse un- verzüglich mit, wenn a) ein Patient zum Pflegefall geworden ist,