Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 581 CAM zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kasse- närztliche Bundesvereinigung und der GKV- Spit- zenverband schließen auf Grund des in § 115b SGB V enthaltenen Auftrages folgenden Vertrag: Grundsätze 1 Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Rah- menbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe – nachfolgend „Eingriffe gemäß §  115b SGB V“ genannt – im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen und die Zusam- menarbeit zwischen niedergelassenen Vertragsärz- ten und Krankenhäusern zu fördern. 2 Dies umfasst auch die nach dem Vertragsarztrechtsänderungs- gesetz und dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zulässigen neuen Kooperationsmöglichkeiten. 3 Er zielt darauf ab, auf der Basis des § 39 SGB V zur Vermeidung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung zu sichern und die Kooperation zwischen niedergelassenem Bereich und Krankenhausbereich zu verbessern, einschließ- lich der gemeinsamen Nutzung von Operationska- pazitäten im Krankenhaus. 4 Die Parteien sind sich bewusst, dass die Leis- tungserbringung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und sowohl ambulant operierende Vertragsärzte als auch die nach § 115b SGB V zu- gelassenen Krankenhäuser gleichberechtigt diese Leistungen erbringen können. § 1  Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Eingriffen gemäß § 115b SGB V (1) 1 Krankenhäuser sind zur ambulanten Durch- führung der in dem Katalog nach § 3 aufgeführten Eingriffe gemäß § 115b SGB V in den Leistungsbe- reichen zugelassen, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen. 2 Hierzu bedarf es einer maschinenlesbaren Mitteilung des Kran- kenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz- kassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss. (2) 1 In dieser Mitteilung sind die entsprechenden abteilungsbezogenen Leistungsbereiche und ein- zelnen Leistungen, die in diesem Krankenhaus am- bulant durchgeführt werden sollen, auf der Grund- lage des gemeinsamen Katalogs maschinenlesbar zu benennen. 2 Die Krankenhäuser verwenden für diese Mitteilung das zwischen dem GKV-Spitzen- verband und der Deutschen Krankenhausgesell- schaft abgestimmte Formular in der jeweils aktuel- len Fassung. § 2  Zugang der Patienten zu Eingriffen nach § 115b SGB V (1) 1 Eingriffe gemäß § 115b SGB V sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überwei- sungsscheins durchgeführt werden. 2 Falls ein Ver- sicherter ohne Überweisungsschein das Kranken- haus zur ambulanten Operation aufsucht, gilt die Krankenversichertenkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis für die Mitgliedschaft. 3 Bei Fehlen eines Überweisungs- scheins zieht das Krankenhaus die Zuzahlung ge- mäß § 28 Absatz 4 SGB V ein. 4 Der für den Eingriff gemäß § 115b SGB V verantwortliche Arzt entschei- det über Art und Umfang des ambulanten Eingriffs. (2) 1 Aus dem als Anlage des Vertrages beigefüg- ten „Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe“ kann Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag)