SGB V 189 AH aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. 3 Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4 Bei der Ermitt- lung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 gelten- den Fassung vonangig familienversichert gewesen wären. (4) 1 Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Auf- sichtsbehörden vorzulegen. 2 Die Aufsichtsbehör- den können die Vereinbarungen bei einem Rechts- verstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den § 73b und 140a sind unab- hängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversi- cherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör- den der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen. (6) 1 Wird durch einen der in den §§ 73b und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behe- bung der Rechtsverletzung geeignet und erforder- lich sind. 2 Sie kann gegenüber der Krankenkasse insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu än- dern oder aufzuheben. 3 Die Krankenkasse kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. 4 Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Ver- sicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. 5 Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt wer- den. 6 Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. 7 Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. 9 Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. 10 Die Kranken- kassen haben auf Verlangen der zuständigen Auf- sichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen. § 72  Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (1) 1 Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medi- zinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. 2 Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte be- ziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psy- chotherapeuten und medizinische Versorgungszen- tren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rah- men der gesetzlichen Vorschriften und der Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereini- gungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewähr- leistet ist und die ärztlichen Leistungen angemes- sen vergütet werden. (…) § 72a  Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen (1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in ei- nem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Pla- nungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zulassung nach § 95b Abs. 1 verzichtet oder die vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landes- verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, dass dadurch die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den Sicherstel- lungsauftrag.