SGB V 216 der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagno- sebezogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren jeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5. 3 Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage aus- gehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksich- tigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkos- ten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. 4 Bei den seltenen Erkrankungen und Erkrankungs- zuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die Diagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert werden. 5 Die Vertragspartner können einen Dritten mit der Kalku- lation beauftragen. 6 Die Gebührenpositionen sind in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überprü- fen, ob sie noch dem Stand der medizinischen Wis- senschaft und Technik sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen. 7 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festge- setzt, das hierzu um weitere Vertreter der Deut- schen Krankenhausgesellschaft sowie der Kranken- kassen in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder be- schließt; § 112 Absatz 4 gilt entsprechend. 8 Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der vom Bewer- tungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztli- chen Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaß- stabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der je- weiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. 9 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens sechs Mo- nate nach Inkrafttreten der Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1 unter Berück- sichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind und nur von den an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern abgerechnet werden können. 10 Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richt- linie nach Absatz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizini- schen Dienst der Krankenversicherung beauftragen können; ihnen sind die für die Prüfungen erforderli- chen Belege und Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. 11 Für die Abrechnung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend. 12 Das Nä- here über Form und Inhalt des Abrechnungsverfah- rens sowie über die erforderlichen Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. 13 Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. 14 Die Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärzt- lichen Grundversorgung gehen. 15 In den Vereinba- rungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden. (7) 1 Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von Leistun- gen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Behandlungsauf- trags nach Absatz 2 erforderlich sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. 2 Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Ver- einbarungen über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten entsprechend, soweit sie Regelun- gen zur Verordnung von Leistungen nach Satz 1 be- treffen. 4 Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. 5 Leistungserbringer nach Absatz 2 erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, das eine eindeu- tige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen dieses auf die Vordrucke auf. 6 Das Nähere zu Form und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sätzen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftra- gung der Kennzeichen auf die Vordrucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 12 zu regeln. 7 Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch die Prüfungsstel- len gegen Kostenersatz durchgeführt wird, soweit