HKRG 333 BD Hessisches Krebsregistergesetz § 1  Regelungsbereich und Aufgaben (1) 1 Das Hessische Krebsregister ist landesweites klinisches Krebsregister nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und flächendeckendes, bevölkerungsbezogenes epidemiologisches Krebs- register unter Einbeziehung der Daten von Behand- lungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregi- ster zu melden sind. 2 Von ihm werden Daten von Tumorpatientinnen und -patienten erfasst, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden. 3 Nicht erfasst werden Daten von Patientinnen und Pati- enten mit nichtmelanotischen Hauttumoren. (2) Über die Aufgaben eines klinischen Krebs- registers nach § 65c Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 3 sowie Abs. 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus hat das Hessische Krebsregister als epidemiologisches Krebsregister folgende Aufgaben: 1. die Erfassung und die statistisch-epidemio- logische Auswertung von Auftreten, Behand- lungen und Verlauf sowie die Trendentwicklung von Krebserkrankungen, 2. die Bereitstellung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung, 3. die Durchführung epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung und der Gesundheitsberichterstattung, 4. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen und zur Qualitäts- sicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung, 5. die Mitwirkung bei der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung, 6. die Bereitstellung von Daten für die wissen- schaftliche Forschung, 7. die Durchführung von Studien zur epidemiolo- gischen Forschung. § 1  Regelungsbereich und Aufgaben (1) 1 Das Hessische Krebsregister besteht aus der ärztlich geleiteten Vertrauensstelle bei der Lande- särztekammer Hessen sowie der Landesauswer- tungsstelle und der Abrechnungsstelle beim Hes- sischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. 2 Die Vertrauensstelle, Lan- desauswertungsstelle und Abrechnungsstelle sind räumlich, organisatorisch und personell voneinan- der getrennt. (2) Die Vertrauensstelle ist innerhalb der Landes­ ärztekammer Hessen fachlich unabhängig. (3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mi- nisterium führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle, die Landesauswertungsstelle und die Abrechnungsstelle. § 3  Trägerschaft, Kosten (1) 1 Träger des Hessischen Krebsregisters ist das Land. (2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die Leistungserbringer nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch gezahlt. (3) Für Meldungen zu Patientinnen oder Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leistet das Hessische Krebsregister aus Landesmitteln eine Aufwandsentschädigung an die nach § 4 Abs. 6 meldepflichtigen Personen. (4) Die Landesärztekammer erhält die ihr im Zu- sammenhang mit der Vertrauensstelle des Hes- sischen Krebsregisters entstehenden Kosten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar- samkeit durch das Land erstattet. § 4  Begriffsbestimmungen (1) 1 Identitätsdaten sind: 1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen, 2. Geschlecht, 3. Geburtsdatum. (2) Stammdaten sind: 1. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließ- lich der jeweils in der Vertrauensstelle gebil- deten dazugehörenden geografischen Koor- dinaten,