BBFW-Vereinbarung 2019 377 CC zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem  Verband der Privaten Krankenversicherung, e. V., Köln, gemeinsam und der  Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Die Vertragsparteien kommen mit dieser Vereinba- rung ihrer Verpflichtung aus § 10 Abs. 9 KHEntgG nach, den einheitlichen Basisfallwert und den ein- heitlichen Basisfallwertkorridor für den Vereinba- rungszeitraum 2019 zu vereinbaren. § 1  Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor (1) 1 Die Höhe des einheitlichen Basisfallwertes ge- mäß § 10 Abs. 9 KHEntgG beträgt auf der Grund- lage der Berechnung des lnEK und unter Berück- sichtigung des Veränderungswertes 2019 nach § 9 Abs. 1 b Satz 1 KHEntgG in Höhe von 2,65 % für den Vereinbarungszeitraum 2019 3.544,97 Euro. 2 Der daraus gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 KHEntgG zu ermittelnde einheitliche Basisfallwertkorridor hat folgende Grenzwerte: Obere Korridorgrenze (+ 2,5 %) 3.633,60 Euro Untere Korridorgrenze (- 1,02 %) 3.508,81 Euro (2) 1 Sofern eine anteilige Erhöhungsrate nach § 10 Abs. 5 KHEntgG für das Jahr 2018 nachträglich vereinbart wird, nehmen die Vertragsparteien eine An­ passung des einheitlichen Basisfallwertes sowie des einheitlichen Basisfall­ wertkorridors für das Jahr 2019 vor. Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2019 § 2  Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für den Vereinbarungszeit- raum 2019. § 3  Schriftform 1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2 Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. § 4  Salvatorische Klausel 1 Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung un- wirksam sein oder werden, bleibt die Vereinbarung im Übrigen dennoch gültig. 2 Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen haben die Parteien eine solche Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ur- sprünglichen Regelungsziel möglichst nahekommt. 3 Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.