Landesschiedsstellenverordnung 344 zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. (2) 1 Die übrigen Mitglieder und ihre Vertretungen können aus wichtigem Grund von den Organisa- tionen abberufen werden, die sie bestellt haben. 2 Gleichzeitig mit der Abberufung soll eine Nachfol- gerin oder ein Nachfolger bestellt werden. 3 Abbe- rufung und Bestellung einer Nachfolgerin oder ei- nes Nachfolgers sind über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. (3) 1 Legt das vorsitzende Mitglied oder ein weiteres unparteiisches Mitglied das Amt nieder, so ist dies über die Geschäftsstelle allen nach § 114 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Orga- nisationen und der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. 2 Beabsichtigt ein anderes Mitglied, das Amt niederzulegen, so hat es diese Absicht der Or- ganisation, von der es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. 3 Die betroffene Orga- nisation hat unverzüglich eine Nachfolgerin oder ei- nen Nachfolger zu bestellen. 4 Satz 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Vertretungen. § 5  Sitzungsteilnahme (1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzun- gen der Landesschiedsstelle teilzunehmen. 2 lm Fal- le der Verhinderung hat das Mitglied unverzüglich die Geschäftsstelle und die Organisation zu unter- richten, von der es bestellt worden ist. § 6  Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle (1) 1 Die laufenden Geschäfte bei der Landes- schiedsstelle führt das vorsitzende Mitglied. 2 Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle. (2) 1 Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode bei einem Verband der Krankenkassen und bei der Hessischen Kranken- hausgesellschaft eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. 2 Die Entscheidung darüber, bei welchem Verband die Einrichtung erfolgt, treffen die Verbände der Krankenkassen. § 7  Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen (1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einem der Vertrags- partner gestellten Antrag, eine Einigung über den Vertrag herbeizuführen oder den Inhalt eines Ver- trages festzusetzen. (2) 1 In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläu- tern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vor- angegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des angestrebten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 2 Die Geschäftsstelle leitet den Vertragspartnern den Antrag zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. § 8  Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers (1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch nicht zustande, so beginnt das Schieds- verfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Orga- nisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträ- ger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen. (2) 1 In dem Antrag kann der zu bestimmende Prü- fer benannt werden. 2 Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. (3) 1 In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 2 Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. § 9  Verfahren vor der Landesschiedsstelle (1) 1 Die Landesschiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. 2 Zeit und Ort der