HHygVO 348 § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBI. I S. 587), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 13. Septem- ber 2018 (GVBI. S. 599), und Privatkrankenan- stalten, die eine Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben, 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleich- bare medizinische Versorgung erfolgt, 4. Dialyseeinrichtungen, 5. Tageskliniken sowie 6. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, in denen in- vasive Eingriffe vorgenommen werden. § 2 Allgemeine Maßnahmen der Hygiene (1) 1 Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wis- senschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrich- tungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Be- kämpfung von Infektionen zu treffen. 2 Die Einrich- tungen nach § 1 müssen das Personal über Maß- nahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, informieren. (2) 1 Die allgemein anerkannten Regeln der Hy- giene ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der 1. Kommission für Krankenhaushygiene und In- fektionsprävention nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes , 2. Kommission Antiinfektiva, Resistenz und The- rapie nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Infektions- schutzgesetzes . 2 Die Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 haben zu gewährleisten, dass die personellen, organisato- rischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Re- geln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden. (3) 1 Vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungs- änderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 5 bestimmt sind, ist ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunk- tionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygie- negutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. 2 Das Hygienegutachten ist dem Bauantrag nach § 69 der Hessischen Bauordnung beizufü- gen, im Übrigen dem zuständigen Gesundheits- amt rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme vorzulegen. (4) Die Beschäftigten, insbesondere Kranken- haushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker nach § 6 , hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte nach § 7 und Hygienefachkräfte nach § 8 , sind in dem zur Umsetzung hygienischer Maßnahmen und zur Fortbildung nach § 14 erforderlichen Umfang für diese Tätigkeiten freizustellen. (5) 1 Rechtzeitig vor der Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten aus Einrichtungen nach § 1 ist die jeweils aufnehmende Einrichtung, der Rettungsdienst oder qualifizierte Krankentrans- port sowie der niedergelassene Arzt oder die nie- dergelassene Ärztin über die patientenspezifischen Befunde und Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforder- lich sind, zu informieren. 2 Die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 3  Maßnahmen der Hygiene in stationären Einrichtungen der Patientenversorgung (1) 1 In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist die Leitung für die Hygiene verantwortlich. 2 Sie hat die Durchführung der notwendigen hygienischen Maß- nahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit zu gewährleisten. (2) Zu den notwendigen Maßnahmen zur Gewähr- leistung der Hygiene gehören insbesondere