Hinweise Systemzuschlag G-BA 2019 648 4  Abrechnung des Systemzuschlags gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Budgets vergütet werden Grundsätzlich ist der Systemzuschlag je voll- und teilstationären Krankenhausfall unabhängig vom Kostenträger in Rechnung zu stellen. Dementspre- chend gilt dies auch gegenüber Patienten, die nicht im Rahmen des Budgets vergütet werden. Dazu gehören neben den mit dem Ziel der Krankenhaus- behandlung nach Deutschland einreisenden Pati- enten auch Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 8 BPflV). Der Systemzuschlag ist unabhängig davon, ob das Krankenhaus von der Option des § 3 Abs. 8 BPflV Gebrauch gemacht hat, je Fall in Rechnung zu stellen. Für mit dem Ziel der Krankenhausbehandlung nach Deutschland einreisende Patienten kann gemäß Anhang 3 zur LKA ein gesonderter Ausweis des Abschnitts L 1 mit reduzierten Inhalten erstellt wer- den. In diesen Fällen ist zur Überprüfung der Höhe des an den G-BA abgeführten Systemzuschlags zusätzlich zum Abschnitt L 1 auch der „Gesonderte Ausweis für ausländische Patienten nach § 3 Abs. 4 BPflV a. F.“ gemäß Anhang 3 zur LKA heranzu- ziehen. 5  Abrechnung des Systemzuschlags bei Privatpatienten mit Beihilfeanspruch Für Privatpatienten mit Beihilfeanspruch wer- den häufig zwei Rechnungen gestellt. Unabhän- gig davon gilt auch hier der Grundsatz, dass der Systemzuschlag für jeden voll- und teilstationären abzurechnenden Krankenhausfall und nicht je Rechnung erhoben wird. In der Praxis sollte eine entsprechende Aufteilung des Systemzuschlages nach dem Erstattungsanteil der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung erfolgen. 6  Abrechnung des Systemzuschlags bei Krankenhäusern, die (nicht) dem Anwendungsbereich des KHG unterliegen Gemäß § 139c SGB V ist der Systemzuschlag von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fallpauscha- len in Rechnung zu stellen. Damit ist der System- zuschlag auch gegenüber Berufsgenossenschaften abzurechnen, wenn die Patienten in Krankenhäu- sern behandelt werden, die dem KHG unterliegen. Zu dem Anwendungsbereich gehören gemäß § 3 KHG auch Bundeswehrkrankenhäuser und Kran- kenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversi- cherung die Kosten trägt. In den Krankenhäusern, die nicht in den Anwen- dungsbereich des KHG fallen (z. B. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug), besteht keine Ver- pflichtung zur Abrechnung des Systemzuschlags 7  Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung Für Fälle mit stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung nach § 115d SGB V wird kein System- zuschlag erhoben. Teil II:  Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Es gilt der Grundsatz: pro abgerechneten voll- oder teilstationären Krankenhausfall ist ein Systemzu- schlag in Rechnung zu stellen. 1  Abrechnung des Systemzuschlages für Neugeborene Für jedes Neugeborene, für das nach § 1 Abs. 5 FPV 2019 eine eigene DRG-Fallpauschale abzurechnen ist, ist auch ein Systemzuschlag abzurechnen. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildau- er für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall zu zählen (§ 1 Abs. 5 Satz 7 FPV 2019). Da hier für das Neugeborene weder eine Fallpauschale zur Abrechnung gelangt noch ein